Steuerzahler müssen Säumniszuschläge an ihr Finanzamt zahlen, wenn sie ihre fälligen Steuern nicht rechtzeitig zahlen. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein stolzer Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann.
Der Gesetzgeber hatte den Zinssatz in einem anderen Bereich und zwar für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf Druck des Bundesverfassungsgerichts ab 2019 von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt. Der Grund war, dass die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar war.
Fraglich war, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergeschraubt werden muss. Daraufhin entschied der Bundesfinanzhof (BFH) 2022 aber, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Säumniszuschläge sollen in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen.
Daneben soll der Zuschlag auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern sein und den Verwaltungsaufwand ausgleichen, den die Finanzbehörden durch die verspäteten Zahlungen haben. Die Höhe der Säumniszuschläge ist laut BFH auch in einer Niedrigzinsphase nicht anzupassen.
Die Entscheidungsfälle betrafen Säumniszuschläge, die für Zeiträume bis zum 31.12.2018 entstanden waren. Der V. Senat des BFH hält nun in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung an dieser Rechtsprechung auch für Säumniszuschläge fest, die für Zeiträume nach dem 31.12.2018 entstehen.