Ein Unternehmer kann für sein Unternehmen bezogene Eingangsleistungen sowohl für Umsätze verwenden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Die Vorsteuerbeträge sind dann in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel präzisiert.
Nach dem Unionsrecht hat die Vorsteueraufteilung grundsätzlich nach dem Umsatzschlüssel zu erfolgen, der sich auf die Gesamtheit der getätigten Umsätze bezieht(Gesamtumsatzschlüssel). In diesem Fall ist der Prozentsatz des Vorsteuerabzugs auf volle Prozent aufzurunden. Die Mitgliedstaaten können aber auch einen vom Gesamtumsatzschlüssel abweichenden Aufteilungsmaßstab zulassen, wenn dieser präziser ist.
Nach deutschem Recht ist eine Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel nur zulässig, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab ermittelbar ist. Kommen mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl der anzuwendenden präziseren Methode obliegt grundsätzlich dem Unternehmer. Die Finanzverwaltung behält sich jedoch vor, zu überprüfen, ob die gewählte Aufteilungsmethode sachgerecht ist.
Das BMF hat definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Gesamtumsatzschlüssel vorliegt und wie dieser im Einzelnen zu berechnen ist. Zudem räumt es dem Unternehmer die Möglichkeit ein, einen sachgerechten und präziseren Aufteilungsschlüssel zu wählen, sollte sich der bisher angewandte im Nachhinein als nicht sachgerecht herausstellen. Sofern der Unternehmer davon keinen Gebrauch macht, kann die Finanzverwaltung einen von ihr selbst ermittelten sachgerechten und präziseren Aufteilungsschlüssel anwenden. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsschlüssel sachgerecht ist, lässt die Finanzverwaltung aber weitgehend offen.
Hinweis: Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Wir beraten Sie gerne zur optimalen Aufteilungsmethode.