Tipps und Hinweise für Unternehmer

Auch fehlerhafte Fahrtenbücher können Privatnutzung entkräften

Firmenwagen

Unternehmer streiten mit ihren Finanzämtern regelmäßig um die Frage, ob sie ihren Firmenwagen auch privat genutzt haben, so dass eine Entnahme nach der 1-%-Regelung anzusetzen ist.

Wie eine Privatnutzung entkräftet werden kann, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Streitfall hatte ein selbständiger Prüfsachverständiger einen BMW 740d (Grundpreis: 89.563 €) und einen Lamborghini Aventador (Grundpreis: 279.831 €) in seinem Betrieb genutzt. Die handschriftlich geführten Fahrtenbücher erkannte das Finanzamt mangels Lesbarkeit nicht an. Im Privatvermögen des Unternehmers hatten sich zudem ein Ferrari 360 Modena Spider und ein Jeep Commander befunden.

Nach einer Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der betriebliche BMW und der betriebliche Lamborghini auch privat genutzt worden seien. Es setzte daher eine Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung an. Das Finanzgericht (FG) war dieser Einschätzung gefolgt; der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung habe nicht entkräftet werden können. Zur Begründung hatte das FG darauf verwiesen, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß gewesen seien (und somit keine ausschließliche betriebliche Nutzung nachgewiesen werden könne). Zudem seien die Fahrzeuge im Privatvermögen unter Prestigegesichtspunkten nicht mit den betrieblichen Fahrzeugen vergleichbar, so dass die Privatnutzung nicht auf die Fahrzeuge im Privatvermögen „abgeleitet“ werden könne.

Der BFH hat das Urteil des FG nun kassiert und die Sache an das FG zurückverwiesen. Seiner Ansicht nach können Unternehmer den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung entkräften, wenn sie einen anderen plausiblen Geschehensablauf glaubhaft machen können. Zugunsten eines Unternehmers wirke sich aus, wenn ihm für Privatfahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stehe, das mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sei. Je gleichwertiger die Fahrzeuge, umso schneller sei der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung der betrieblichen Fahrzeuge entkräftet. Zudem müsse nicht zwingend ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt werden, denn auch andere Aufzeichnungen zur Fahrzeugnutzung müssten bei der Prüfung der Privatnutzung gewürdigt werden.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nun prüfen, ob der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung unter den gelockerten Grundsätzen des BFH widerlegt ist. Hierbei muss es sich mit der Frage befassen, inwieweit die privaten und betrieblichen Fahrzeuge miteinander vergleichbar sind. Maßgeblich sind hierbei Vergleichskriterien wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, Ausstattung, Fahrleistung und Prestige.

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