Finale Verwaltungsanweisung zur E-Rechnung veröffentlicht
DigitalisierungDas Bundesfinanzministerium (BMF) hat das finale Schreiben zur Ausstellung von E-Rechnungen veröffentlicht. Kernpunkt der Neuregelung ist die Einführung einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze, wobei Ausnahmen für steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise gelten.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von E-Rechnungen gilt für in Deutschland ansässige Unternehmen. Ab dem 01.01.2025 müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Für deren Ausstellung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen. Während große Unternehmen verpflichtet sind, ab dem 01.01.2027 E-Rechnungen auszustellen, gilt diese Verpflichtung für kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 800.000€ erst ab bestimmter Formate, die nicht den Anforderungen an die E-Rechnung entsprechen, gibt es bis zum 31.12.2027 Übergangsregelungen.
E-Rechnungen müssen in einem standardisierten, maschinenlesbaren Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht, erstellt werden. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung müssen gewährleistet sein. Zulässige Formate sind unter anderem XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, mit Ausnahmen). Sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, können auch andere interoperable Formate verwendet werden. Das BMF-Schreiben behandelt auch die Übermittlung und den Empfang von E-Rechnungen sowie Regelungen zur Rechnungsberichtigung, zum Vorsteuerabzug und zur Aufbewahrung.
Hinweis: Das finale BMF-Schreiben berücksichtigt zahlreiche Anregungen aus der Praxis, insbesondere des Deutschen Steuerberaterverbands, um die Umsetzung zu erleichtern. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben vertraut machen.
Wann „dient“ ein Gegenstand einem Unternehmen?
HaftungWer zu mehr als 25% am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen eines Unternehmens beteiligt ist, sollte eine spezielle Haftungsnorm der Abgabenordnung kennen. Danach haftet er für die betrieblichen Steuerschulden des Unternehmens auch mit Gegenständen, die in seinem Eigentum stehen und die dem Unternehmen dienen (z.B. überlassene Maschinen).
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass das „Dienen“ für das Unternehmen weit auszulegen ist. Hierfür genügt es, dass die Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind. Unerheblich ist dagegen, ob mit den überlassenen Gegenständen auch Gewinne erzielt werden, wie sie konkret betrieblich verwendet werden, und ob sie eine wesentliche Betriebsgrundlage für das Unternehmen darstellen.
Hinweis: Gegenstände, die Unternehmen von wesentlich beteiligten Personen überlassen werden können schnell zum Haftungsobjekt werden. Durch den Verkauf der Gegenstände kann man sich dieser Haftung regelmäßig nicht entziehen, denn sie setzt sich am erhaltenen Surrogat (z.B. am Veräußerungserlös) fort, wenn der Gegenstand bei Entstehung der Steuerschuld dem Unternehmen diente.