Aufgabegewinn
Wenn Erben rückwirkend die Betriebsaufgabe erklären
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dürfen Erben Nachlassverbindlichkeiten abziehen, so dass sich ihr steuerpflichtiger Erwerb und somit die von ihnen zu zahlende Erbschaftsteuer reduziert. Abziehbar sind unter anderem die vom Erblasser herrührenden (nichtbetrieblichen) Schulden. Hierzu gehören auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers, die auf sein Todesjahr entfallen. Diese Schulden wurden noch von ihm „erarbeitet“, denn er selbst hat die Steuer noch zu Lebzeiten in eigener Person ausgelöst – auch für den Fall, dass sie erst zum Ablauf des Jahres und somit nach dem Tod entsteht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Steuerschulden infolge einer rückwirkend von den Erben erklärten Betriebsaufgabe nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen. Im Streitfall hatten sechs Erben einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geerbt und beim Finanzamt rückwirkend dessen Aufgabe erklärt (auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers). Hierdurch entstand ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn, der im Todesjahr zu einer erhöhten Einkommensteuer führte. Die Erben wollten diese Steuerlast bereicherungsmindernd bei der Erbschaftsteuer abziehen, weil die Schulden schließlich vom Erblasser „herrührten“.
Der BFH hat dies jedoch abgelehnt. Einkommensteuerschulden aus dem Todesjahr des Erblassers dürfen zwar als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, diese Regelung gilt aber nicht, wenn die Steuer aus einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe resultiert. In diesem Fall entsteht der Aufgabegewinn erst durch die Erklärung der Erben. Erst diese Erklärung ist die entscheidende Ursache für die rückwirkende Betriebsaufgabe und die Steuerentstehung. Die Steuer auf den Aufgabegewinn rührt somit nicht vom Erblasser her und ist im Ergebnis daher nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.
Bargeldbranche
Finanzämter führen verdeckte Kontrollen durch
Bereits im Jahr 2016 hatte der Gesetzgeber neue Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung formuliert, die ursprünglich ab dem 01.01.2020 umgesetzt werden sollten. Durch dieses „Kassengesetz“ wurde Unternehmen der Bargeldbranche die Pflicht auferlegt, Kassensysteme durch eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Die Frist zur Umrüstung der Systeme wurde mehrfach verlängert. Für nicht aufrüstbare elektronische Registrierkassen gab es Ausnahmeregelungen.
Das Thüringer Finanzministerium hat darauf hingewiesen, dass sämtliche Übergangsregelungen und Erleichterungen zum TSE-Einsatz abgelaufen sind, so dass das Kassengesetz nun endgültig in Kraft ist. Laut Ministerium überprüfen die Finanzämter die Einhaltung der Vorgaben bei unangekündigten Kassen-Nachschauen. Hierbei kontrollieren die Prüfer, ob die Kassenaufzeichnungen ordnungsgemäß geführt werden und die TSE ordnungsgemäß eingesetzt wird. Eine Überprüfung beginnt meist mit verdeckten Testkäufen beim Unternehmen und einer stillen Beobachtung des Kassiervorgangs. Auch die Kassenbons bieten den Prüfern eine Menge an Informationen.
Weiterhin besteht aber keine Pflicht, eine Registrierkasse einzusetzen. Wer noch immer eine offene Ladenkasse (reine Bargeldkasse ohne Technik) einsetzt, muss aber dieselben steuerlichen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten erfüllen wie beim Einsatz von Registrierkassen. Bei einer reinen Papierbuchführung ist es für den Unternehmer schwieriger, das Finanzamt von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen zu überzeugen. Offene Ladenkassen beanstanden die Finanzämter in der Praxis oft. Bei größeren Unregelmäßigkeiten geht das Finanzamt meist zu einer regulären Außenprüfung über, so dass das gesamte Unternehmen geprüft wird.
Gästehäuser
Beherbergte Geschäftsfreunde müssen nicht den Betrieb aufsuchen
Unterhält ein Unternehmen ein Gästehaus, das es unentgeltlich Geschäftsfreunden überlässt, dürfen die Kosten für diese Immobilie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt aber nur für Gästehäuser, die außerhalb des Orts liegen, an dem sich der Betrieb des Unternehmens befindet. Sofern Gästehaus und Betrieb am selben Ort liegen, lassen sich die Kosten des Gästehauses als Betriebsausgaben absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass zur Anerkennung dieser „Ortsidentität“ nicht verschärfend gefordert werden darf, dass die beherbergten Geschäftsfreunde die Betriebsstätte auch üblicherweise aufsuchen.
Im Streitfall hatte ein Lohnsteuerhilfeverein zwei Ferienapartments angemietet und seinen freien Mitarbeitern kostenfrei zur Verfügung gestellt. In dem Gebäudekomplex, in dem sich die Apartments befanden, lag auch ein Schulungsraum des Vereins (Betriebsstätte). Das Finanzamt ließ die Kosten für die Apartments nicht zum Betriebsausgabenabzug zu und wurde darin vom Finanzgericht bestärkt. Die Betriebsstätte sei nicht von den beherbergten freien Mitarbeitern aufgesucht worden, so dass die Ortsidentität für Apartments und Betriebsstätte nicht anzuerkennen sei.
Der BFH hat dem Verein den Betriebsausgabenabzug der Kosten der Apartments jedoch zugestanden. Zur Annahme einer Ortsidentität von Gästehaus und Betrieb darf nicht gefordert werden, dass die beherbergten Geschäftsfreunde auch üblicherweise den „benachbarten“ Betrieb aufsuchen. Eine solche besondere Betriebsbezogenheit ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Historie des Gesetzes.
Hinweis: Die vorgenannten Regelungen gelten nur für Gästehäuser, die Geschäftsfreunden überlassen werden. Sofern ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern ein Gästehaus überlässt, sind die Kosten hierfür unabhängig von der Lage des Hauses als Betriebsausgaben abziehbar, so dass zum Beispiel auch ein Erholungsheim im Ausland absetzbar ist. Abzuwarten bleibt, wie die Finanzämter auf die neue Rechtsprechung reagieren. Nach den Einkommensteuer-Richtlinien muss die Betriebsstätte am Ort des Gästehauses üblicherweise von den Geschäftsfreunden besucht werden, damit das Abzugsverbot nicht greift.