Gesetzgebung
Zukunftsfinanzierungsgesetz II soll Kapitalmärkte stärken
Der Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes stellt eine bedeutende Weiterentwicklung der deutschen Wachstumsinitiative dar. Sie zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland zu stärken. Insbesondere sollen die steuerlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Investitionen in Venture Capital (VC) und erneuerbare Energien verbessert werden.
Ein zentrales Element des Entwurfs ist die Anpassung des Investmentsteuerrechts. Hierbei wird klargestellt, dass Investitionen von Investmentfonds in gewerblich tätige Personengesellschaften die steuerliche Qualifikation dieser Fonds nicht gefährden. Zudem sollen Erträge aus Investitionen in erneuerbare Energien von der Gewerbesteuer befreit werden. Dadurch sollen Investitionen in Infrastruktur- und Energieprojekte gefördert und eine Gleichstellung der Fonds mit Direktinvestitionen erreicht werden.
Ein weiteres Ziel ist die Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, insbesondere durch die Einführung englischsprachiger Wertpapierprospekte und die Möglichkeit, Aktien mit einem geringeren Nennwert als 1 € auszugeben. Diese Maßnahmen sollen die Aktienkultur fördern und den Börsengang als Exitoption für VC-Fonds attraktiver machen.
Im Bereich des Arbeitsrechts sieht der Entwurf eine Lockerung des Kündigungsschutzes für Spitzenverdiener im Finanzsektor vor. Diese sollen künftig wie leitende Angestellte behandelt werden, um die Flexibilität der Arbeitsbedingungen in dieser Branche zu erhöhen. Zudem werden verschiedene EU-rechtliche Vorgaben in nationales Recht umgesetzt, um die Kapitalmarktunion zu vertiefen und den Finanzstandort Deutschland international wettbewerbsfähiger zu machen.
Hinweis: Der Entwurf wurde den Ländern und den Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Das Gesetz soll voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 in Kraft treten.
Aussetzungszinsen
Zinssatz von 6 % pro Jahr als verfassungswidrig eingestuft
Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, weil diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen. Die Steuerschuld muss dann zunächst nicht beglichen werden, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer auch Aussetzungs- zinsen von 6 % pro Jahr gezahlt werden.
Hinweis: Schon 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu Erstattungs- und Nachzahlungszinsen entschieden, dass ein 6%iger Zinssatz ab 2014 verfassungswidrig ist. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 hatte es dem Steuergesetzgeber auferlegt, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) abgesenkt.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch der AdV-Zinssatz von 6 % pro Jahr mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gericht rief in dieser Frage deshalb nun ebenfalls das BVerfG an. Im Streitfall sollte der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 Aussetzungszinsen zahlen. Laut BFH ist es zumindest in einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase nicht mehr erforderlich, einen Zinssatz von 6 % anzusetzen, um den durch eine spätere Zahlung erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Zudem hat der BFH auf die Ungleichbehandlung hingewiesen, die nun im Hinblick auf Erstattungs- und Nachzahlungszinsen besteht.
Hinweis: Abzuwarten bleibt, wie sich das BVerfG positionieren wird. Gerne legen wir Einspruch für Sie ein, wenn Sie 6%ige Aussetzungszinsen zahlen sollen, und erwirken unter Hinweis auf den anhängigen Musterprozess ein Ruhen Ihres Verfahrens.
Statistik
Über zwei Drittel der Einsprüche waren 2023 erfolgreich
Laut Statistik des Bundesfinanzministeriums haben Steuerzahler 2023 insgesamt 9.932.766 Einsprüche bei den Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 12,23 Mio. Einsprüche zu bearbeiten.
Hinweis: Gegenüber dem Jahr 2022 hat sich die Zahl der Einsprüche im Jahr 2023 um beachtliche 233,5 % gesteigert, weil 2023 eine Flut von Einsprüchen allein aufgrund der Grundsteuerreform eingegangen war.
In mehr als zwei Drittel der Fälle (68,8 %) waren die Steuerzahler 2023 mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich oder zumindest teilweise erfolglos sind nach der Statistik nur 12,1 % der Einsprüche geblieben. In diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 18,5 % der erledigten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen.
Hinweis: Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch Einspruchserfolge, die darauf zurückgehen, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert und vergessene absetzbare Kosten nacherklärt
Steuerbescheide sind zeitnah nach Erhalt auf Richtigkeit zu prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim Finanzamt eingehen.
Hinweis: Selbstverständlich prüfen wir Ihre Steuerbescheide zeitnah und kümmern uns bei fehlerhaften Bescheiden um Ihren Rechtsschutz. Da das Einspruchsverfahren seine Tücken hat, sollten Sie bei Einsprüchen auf unsere Expertise setzen.
Werbungskosten/Betriebsausgaben
Wie sich die Kreditkarte von der Steuer absetzen lässt
Die Jahresgebühr einer Kreditkarte ist nur dann vollständig absetzbar, wenn die Karte ausnahmslos beruflich genutzt worden ist. Berufliche Einsätze sind zum Beispiel das Begleichen von Tankrechnungen und Hotelübernachtungen bei Dienstreisen, Flugbuchungen und Bahntickets für berufliche Flüge/Fahrten. Stellt der Arbeitgeber die Kreditkarte zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten absetzen, da ihm dann privat keine Kosten entstehen.
Werden mit derselben Kreditkarte auch private Ausgaben beglichen, muss der berufliche bzw. betriebliche Anteil herausgerechnet werden. Dafür sollten alle Posten auf den Kontoauszügen zunächst sondiert und einer beruflichen oder privaten Nutzung zugewiesen werden. Anschließend sollte die Höhe der beruflichen Zahlungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz ermittelt werden. Dieser prozentuale Anteil der Jahresgebühr der Kreditkarte ist dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.
Beispiel: Ein Freiberufler hat 2023 Rechnungen in Höhe von 4.500 € mit seiner Kreditkarte beglichen, davon 1.350 € für betriebliche Zwecke. Das macht im Verhältnis zur Gesamtsumme 30 % aus, so dass dieser Anteil an der Kreditkartengebühr absetzbar ist.
Vielnutzer von Kreditkarten sowie Freiberufler und Selbständige haben es leichter, wenn sie der Einfachheit halber gleich zwei Kreditkarten nutzen: eine für die privaten Ausgaben und eine für die berufsbedingten Kosten. So muss später nicht jeder einzelne Posten auseinanderdividiert werden. Zwei separate Kreditkarten sind aber vonseiten der Finanzämter nicht vorgeschrieben. Das Gesetz fordert nur, dass berufliche und private Ausgaben klar voneinander getrennt werden.