Beschränkte Steuerpflicht
Kasse des Bistums ist inländische öffentliche Kasse
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Zu den hiernach zu berücksichtigenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Zahlungen aus inländischen öffentlichen Kassen, die mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
Zu den inländischen öffentlichen Kassen gehört laut Bundesfinanzhof auch die Kasse einer inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft. Folglich hat das Gericht entschieden, dass der Arbeitslohn eines römisch-katholischen Priesters, der im Auftrag eines Bistums als Gemeindepfarrer in Brasilien tätig ist, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Hinweis: Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien besteht nicht. Somit erübrigte sich im Streitfall die Frage, ob Brasilien für die fraglichen Einkünfte ein Besteuerungsrecht zu- stand und die Einkünfte in Deutschland daher freizustellen gewesen wären.
Doppelte Haushaltsführung
Zweitwohnungssteuer lässt sich als Unterkunftskosten absetzen
Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer, um sich zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melde- rechtlich: Nebenwohnung) in der steuererheben- den Kommune unterhalten. Die Zweitwohnungssteuer berechnet sich meist nach der Jahreskalt- miete der Wohnung.
Hinweis: Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, sind nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von der Steuer ausgenommen. Nichtverheiratete werden aber zur Kasse gebeten.
Die Zweitwohnungssteuer ist im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zwar absetzbar, fällt aber unter die Unterkunftskosten, die nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat (12.000 € pro Jahr) von der Steuer abgesetzt wer- den können. In diese Höchstgrenze fließen auch weitere laufende Kosten für die Unterkunft wie Wohnungsmiete, Kfz-Stellplatzmiete, Betriebs- kosten und Reinigungskosten ein. Daher kann der Höchstbetrag schnell erreicht sein, und die Zweitwohnungssteuer wirkt sich nicht mehr steuermindernd aus.
Hinweis: Separat geltend gemacht werden können bei einer doppelten Haushaltsführung die einmaligen Gebühren für einen Makler so- wie Renovierungs- und Umzugskosten. Auch Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegen- stände und Haushaltsartikel für die Erstausstattung zählen nicht zu den Unterkunftskosten und sind zusätzlich absetzbar.