Tipps und Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Wie eine Leasingsonderzahlung auf die Gesamtkosten zu verteilen ist

Kilometersatz

Arbeitnehmer müssen beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (z.B. Außendienst) nicht zwingend mit 0,30 € pro Kilometer als Werbungskosten abrechnen. Sie dürfen stattdessen auch einen individuell errechneten Kilometersatz ansetzen, wenn sie für die Fahrten ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Fahrzeug verwenden. Um diesen Kilometersatz zu bestimmen, müssen sie zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten die Gesamtkosten ihres Kfz ermitteln.

Hierzu zählen:

  • Treibstoffkosten
  • Wartungs- und Reparaturkosten
  • Kraftfahrzeugsteuer
  • Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherung
  • Abschreibung (bei Eigentum)
  • Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen
  • Leasing(sonder-)zahlungen

Verteilt auf die Jahresfahrleistung ergibt sich so ein individueller Kilometersatz, der dann so lange abgesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (z.B. aufgrund einer veränderten Leasingbelastung).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durften Leasingsonderzahlungen grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe in die Fahrzeuggesamtkosten eingerechnet werden. Jetzt hat der BFH diese Rechtsprechung jedoch aufgegeben. Er hat entschieden, dass Leasingsonderzahlungen unabhängig von ihrem Zahlungszeitpunkt linear über die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags verteilt werden müssen. Arbeitnehmer dürfen die Sonderzahlung im Rahmen der Zwölfmonatsberechnung also nur noch zeitanteilig einbeziehen. Der BFH begründet diese periodengerechte Zuordnung damit, dass Leasingsonderzahlungen vorausgezahlte Nutzungsentgelte Zweck bestehe darin, die Leasingraten während der Vertragslaufzeit zu mindern, weshalb eine Verteilung über die gesamte Leasingdauer geboten sei.

Hinweis: Die neue periodengerechte Aufteilung ist auch auf andere Vorauszahlungen anwendbar, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Der BFH weist darauf hin, dass beispielsweise auch die Kosten für einen neuen Reifensatz nur über den Abschreibungszeitraum verteilt eingerechnet werden dürfen.

Schenkung von Gesellschaftsanteilen löst keinen Arbeitslohn aus

Unternehmensnachfolge

Werden Geschäftsanteile verbilligt oder unentgeltlich auf leitende Mitarbeiter übertragen, gehen die Finanzämter in der Regel davon aus, dass die Vorteile aus der Anteilsübertragung „für“ die frühere Beschäftigung gewährt werden. Sie führen daher beim Empfänger zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese fiskalische Sichtweise nun in Fällen, in denen die Anteilsübertragung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge erfolgt, deutlich eingeschränkt.

Die Klägerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Der Sohn der Gründungsgesellschafter kam als Unternehmensnachfolger nicht in Betracht. Daher hatten sie beschlossen, die Leitung des Unternehmens – zur Sicherung der Unternehmensfortführung – in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Zu diesem Zweck übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anseien, mit denen die Fahrzeugnutzung für die Folgejahre maßgeblich mitfinanziert werde. Ihr teile schenkweise auf die Klägerin sowie vier weitere Personen. Das Finanzamt sah den darin liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf ihn der Lohnbesteuerung.

Der BFH hat dieser Besteuerung jedoch eine Absage erteilt. Er hat entschieden, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit der Klägerin darstellte. Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führe nicht ohne weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie nicht (maßgeblich) dadurch veranlasst. Entscheidendes Motiv für die Übertragung sei offenkundig die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Ein Vorteil, der aus der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen resultiere, stelle aber keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.

Gegen die Annahme von Arbeitslohn sprach für den BFH auch, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war. Zudem fiel der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.

Zurück zur Übersicht