Tipps und Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Prävention

Erstattung der Kosten eines erweiterten Führungszeugnisses

Wer mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, trägt große Verantwortung. Im Rahmen besonderer Schutz- und Präventionsmaßnahmen haben in diesem Bereich eingesetzte Menschen ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Teilweise erheben die Gemeinden hierfür eine Gebühr, die dem Beschäftigten erstattet werden kann. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Grundsatzentscheidung zu Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse gefällt. Zu deren Einholung ist der Arbeitgeber im Streitfall zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet. Solche Kostenerstattungen führen laut BFH nicht zu Arbeitslohn. Das Finanzgericht war davon ausgegangen, dass die  Erstattung der Aufwendungen für die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse im ganz überwiegend  eigenbetrieblichen Interesse des kirchlichen Arbeitgebers erfolgt war. Daher habe kein Arbeitslohn vorgelegen. Dem hat sich der BFH angeschlossen.
Hinweis: Da bereits wegen des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses kein Arbeitslohn vorlag, musste der BFH nicht über eine etwaige Steuerfreiheit der Kostenerstattung als „Auslagenersatz“ entscheiden. 

Nettolohnvereinbarung

Wenn Arbeitnehmer das Kindergeld an ihren Arbeitgeber abtreten 

Treffen Arbeitsparteien eine Nettolohnvereinbarung, garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge die Auszahlung eines  bestimmten Nettolohns. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs mindert das im Rahmen einer Netto lohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und ausgezahlte Kindergeld im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers.  

Betriebsveranstaltungen

Lohnsteuerpauschalierung bei Vorstandsweihnachtsfeier möglich 

Für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 € pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer. Vorteile bis zu  dieser Höhe bleiben also stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, ist nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn zu versteuern. Soweit eine Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst, kann der Arbeitgeber aber eine günstige Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % vornehmen. 

Seit 2015 ist gesetzlich geregelt, dass eine Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder  Betriebsteils  offenstehen  muss. Der Teilnehmerkreis der Veranstaltung darf also nicht beschränkt sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dieses „Offenstehen“ nur Voraussetzung für die Gewährung des 110-€-Freibetrags ist, nicht aber für die günstige 25%ige Pauschalversteuerung der Zuwendungen. 

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der zwei Weihnachtsfeiern jeweils nur für Vorstandsmitglieder und die obere Führungsriege veranstaltet hatte. Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung lehnte das Finanzamt die Pauschalversteuerung mit 25 % ab und berechnete die Lohnsteuer auf die Feier indviduell, was zu einer Nachforderung  führte. Es vertrat den Standpunkt, dass die Beschränkung des Teilnehmerkreises auch der Pauschalversteuerung im Wege stehe. Der BFH war anderer Ansicht. Als Betriebsveranstaltung gelte jede Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter – somit auch die Weihnachtsfeiern im Streitfall. Das eingrenzende Kriterium des „Offenstehens“ für alle Betriebsangehörigen sei nicht Gegenstand der Legaldefinition der Betriebsveranstaltung, sondern nur eine ergänzende Voraussetzung für die Gewährung des 110-€-Freibetrags

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