Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler

Auch übernommene Steuerlasten sind einkommensteuerpflichtig

Verdienstausfallschaden

Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gezahlt werden, muss der Empfänger versteuern. Ersetzt ein Schädiger dem Geschädigten auch noch die dabei entstehende Einkommensteuerlast, ist auch diese Steuererstattung zu versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Klägerin war aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers gezwungen, ihren Beruf aufzugeben. Die Versicherung des Schädigers hatte ihr dafür jährlich einen Ersatz für den Verdienstausfallschaden gezahlt, den die Klägerin ordnungsgemäß als Entschädigung versteuerte. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erstattete die Versicherung ihr später auch die Einkommensteuer, die die Klägerin auf die Ersatzleistungen gezahlt hatte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass auch diese Steuererstattung selbst der Einkommensteuer unterliege. Die Klägerin meinte hingegen, es handle sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse.

Der BFH hat bestätigt, dass die erstatteten Steuerbeträge zu versteuern sind. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zählt nicht nur der gezahlte Nettoverdienstausfall, sondern auch die vom Schädiger erstattete Steuerlast. Der BFH knüpfte bei seiner Entscheidung an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger bzw. dessen Versicherung verpflichten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast sind Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die beide nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt werden. Beide dienen dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten.

Hinweis: Die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz, die in der Regel für Entschädigungen gewährt wird, hat der BFH im Streitfall ausgeschlossen – sowohl für den Verdienstersatz als auch für die Steuerübernahme. Das lag vor allem daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt bekommen hatte. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die Außerordentlichkeit, die für eine ermäßigte Besteuerung notwendig ist.

Fitnessstudiobeiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Ärztliche Verordnung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Im Streitfall war der Klägerin ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet worden. Da sie von ihrem Wohnort aus schnell ein Fitnessstudio mit Schwimmbad erreichen konnte, entschied sie sich dafür, die Kurse dort – organisiert von einem Reha-Verein – zu besuchen. Um Zugang zum Schwimmbad zu erhalten, musste sie allerdings Mitgliedsbeiträge an das Fitnessstudio zahlen. Als dortiges Mitglied durfte sie auch die Sauna und weitere Kurse nutzen. Da die Krankenkasse nur die Kursgebühren für das Funktionstraining erstattete, machte die Klägerin die Studiobeiträge als Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) geltend.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten zählen. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Dass die Klägerin dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können, führte laut BFH nicht zur Zwangsläufigkeit der Beiträge. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie die Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.

Hinweis: Der Absetzbarkeit der Beiträge stand zudem entgegen, dass die Klägerin weitere Leistungsangebote (z.B. die Sauna) des Fitnessstudios hätte nutzen können.

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