Steuerupdates für alle Steuerzahler

Statistik


Fast zwei Drittel der Einsprüche beim Finanzamt haben Erfolg.

Nach einer aktuellen Statistik des Bundesfinanzministeriums haben Steuerzahler im Jahr 2022 insgesamt 2.978.644 Einsprüche bei ihren Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 5,59 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

In knapp zwei Drittel der Fälle (64 %) waren die Steuerzahler mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich oder zumindest teilweise erfolglos blieben nach der Statistik nur 18 % der Einsprüche. In diesen Fällen wurde durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig über die Einsprüche entschieden. 17,3 % der Einsprüche nahmen die Einspruchsführer zudem selbst wieder zurück.

Hinweis: Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch „Einspruchserfolge“, die darauf zurückgehen, dass der Steuerzahler zum Beispiel eigene Fehler korrigiert und vergessene absetzbare Kosten nacherklärt.

Steuerbescheide sind zeitnah nach Erhalt auf Richtigkeit zu prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen.

Hinweis: Selbstverständlich prüfen wir Ihre Steuerbescheide zeitnah und kümmern uns bei fehlerhaften Bescheiden um Ihren Rechtsschutz. Da das Einspruchsverfahren seine Tücken hat, sollten Sie bei Einsprüchen auf unsere Expertise setzen.

Internetverkäufe

Umsätze und Gewinne können steuerpflichtig sein.

Plattformen wie Kleinanzeigen (früher eBay Kleinanzeigen), Momox oder Etsy müssen die abgewickelten Geschäfte von Verkäufern und Privatpersonen ab 2023 an den Fiskus melden. Grundlage hierfür ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Hierbei gilt jedoch eine Bagatellfallgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 €. Verkäufer, die in diesem Rahmen tätig wurden, werden also nicht gemeldet.

Für Verkäufe im Internet gilt: Wer seinen Dachboden oder Keller entrümpelt und bloß seinen eigenen Hausrat verkauft, hat in der Regel keine steuerlichen Folgen zu befürchten, denn eine solche Tätigkeit entfaltet keine steuerliche Relevanz. Anders sieht es aber aus, wenn Wertgegenstände wie Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Sammlerobjekte innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung gewinnbringend veräußert werden. In diesem Fall erzielt der Privatverkäufer einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, den er in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 € (ab 2024: 1.000 €) im Kalenderjahr beträgt.

Ein Internethandel kann sich allerdings von einem meist steuerfreien Privatverkauf zu einem steuerpflichtigen gewerblichen Handel entwickeln, der in der Regel umsatz-, einkommen- und gewerbesteuerpflichtig ist.

Hinweis: Nutzen Sie unser Beratungsangebot! Wir analysieren, ob Sie als Onlinehändler im gewerblichen Bereich tätig sind, und klären Sie über die damit verbundenen Pflichten auf.

Beerdigungskosten

Vereitelt Sterbegeld den Abzug außergewöhnlicher Belastungen?

Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie nicht durch das erhaltene Erbe gedeckt werden können. Leistungen aus einer Sterbegeld- oder Lebensversicherung müssen allerdings vom absetzbaren Betrag abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass steuerpflichtige Ersatzleistungen nicht in Abzug gebracht werden müssen. Im Streitfall war eine Beschäftigte des öffentlichen Dienstes verstorben. Ihre Tochter hatte infolgedessen ein Sterbegeld von 6.500 € erhalten. Diese Ersatzleistung beruhte auf einer Regelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, nach der beim Tod eines Beschäftigten das Tabellenentgelt für die letzten drei Monate an die Ehepartner oder Kinder ausgezahlt wird. Das Finanzamt setzte das Sterbegeld als steuerpflichtige Einkünfte an und kürzte die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beerdigungskosten um das Sterbegeld. Der BFH hat der Tochter jedoch einen Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen zugestanden und entschieden, dass nur steuerfreie Ersatzleistungen gegenzurechnen sind.

Einkommensteuerpflichtige Leistungen dürfen dagegen nicht zu einer Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen führen. Eine Vorteilsanrechnung soll schließlich eine steuerliche Doppelentlastung (durch Steuerfreiheit der Leistung und vollen Abzug der Kosten) vermeiden. Das Sterbegeld war ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug, so dass die Beerdigungskosten aus zu versteuerndem Einkommen finanziert worden waren. Würde man das Sterbegeld in diesem Fall auf die Beerdigungskosten anrechnen, käme es zu einer unzulässigen doppelten steuerlichen Belastung (Besteuerung der Leistung und Kürzung der absetzbaren Kosten).

Hinweis: Abziehbare Beerdigungskosten sind unter anderem die Ausgaben für Bestattungsunternehmen, Überführung, Sarg, Urne, ein angemessenes Grabmal, Krematorium, Friedhofsverwaltung, Grabstätte, Blumenschmuck, öffentliche Gebühren und Trauerkarten. Das Finanzamt erkennt Kosten von bis zu 7.500 € an (Angemessenheitsgrenze). Nicht abziehbar sind dagegen die Kosten für die Bewirtung der Trauergäste, deren An- und Abreise, Trauerkleidung und Kosten der Grabpflege.

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