Mandanten-Information zum Jahresende 2024 für Kapitalanleger

Glattstellungsgeschäfte bei Stillhalterprämien

Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt  werden,  zählen  zu  den  Einkünften  aus Kapitalvermögen. Wird vom Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft abgeschlossen, so sind die von ihm gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 soll nun klar festgelegt werden, dass die gezahlten Prämien und die im Zusammenhang damit angefallenen Nebenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag im sog. Verlustverrechnungstopf zu erfassen sind. Die gesetzliche Regelung ist notwendig, da der Bundesfinanzhof die entsprechende bisherige Verwaltungspraxis als nicht gesetzeskonform angesehen hat.

Aufzeichnungspflichten bei Kryptowährungen

Im März 2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Entwurf für ein ergänzendes BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin) herausgegeben. Dieses soll das erste BMF-Schreiben ergänzen, das sich der steuerlichen Behandlung der Gewinne aus Kryptowährungen widmete. Der Entwurf hat das Thema Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zum Gegenstand.

In dem ersten BMF-Schreiben wird klargestellt, dass das bloße Überlassen des öffentlichen Schlüssels für ein Kryptoinvestment für die Erfüllung der Mitwirkungs- und Informationspflichten nicht als ausreichend angesehen wird. Das Finanzamt (FA) kann die zur Erstellung von Steuerreports   genutzten   Unterlagen   und   Daten,   wie CSV-Dateien und Transaktionsübersichten, zusätzlich anfordern. Zur Überprüfung von einzelnen Angaben können auch Screenshots aus einer Wallet oder dem Account einer Handelsplattform eingeholt werden. Zu beachten ist, dass fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. Das kann zur Vornahme von Schätzungen durch das FA führen.

In dem neuen Entwurf wird nun ein umfangreicher Katalog zu weiteren Informationen aufgeführt, die vom FA angefordert werden können. Dazu zählen insbesondere:

•  genutzte Wallet-Adressen

•  Transaktions-Hashwerte

•  Account-Angaben zu den genutzten Börsen und  Handelsplattformen

Das finale BMF-Schreiben soll nach der Veröffentlichung

auf alle offenen Fälle Anwendung finden.

Hinweis: In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass man als Anleger aufgrund der mitunter hohen Datendichte bei Kryptotransaktionen schnell den Überblick verlieren kann. Daher sind passende Aufzeichnungsmethoden,   etwa   über   eine   zusätzliche   Software, sinnvoll.  Man  sollte  sich  nicht  darauf  verlassen, dass alle wichtigen Daten in den Accounts bei den Handelsplattformen   hinterlegt   sind.   Diese   können verlorengehen, etwa wenn die Plattform ihren Betrieb einstellt oder sie im schlimmsten Fall gehackt wird.

Verlustverrechnungsbeschränkung  eventuell nicht rechtens

Seit  2021  dürfen  innerhalb  eines  Jahres  bei  den  Einkünften   aus   Kapitalvermögen   Verluste   aus   Termingeschäften nur     beschränkt     mit     Gewinnen     aus Termingeschäften und Einkünften aus sog. Stillhalterprämien verrechnet  werden.  Maximal  ist  dabei  eine  Verrechnung von 20.000 € im Jahr möglich. Höhere Verluste können im Rahmen eines Verlustvortrags lediglich in späteren Jahren genutzt werden.

Diese Regelung stand nun beim Bundesfinanzhof (BFH) auf dem Prüfstand. Das Gericht sah durch die Regelung den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Investoren werden bei Termingeschäften ungleich behandelt gegenüber denen, die in andere Kapitalanlagen investieren. Die Verlustabzugsbeschränkung kann außerdem dazu führen, dass wirtschaftlich nicht erzielte Gewinne dennoch besteuert werden. Außerdem steht ja nicht fest, dass Verluste aus Termingeschäften tatsächlich in den Folgejahren ausgeglichen werden können.

Nur wenn die Möglichkeit eines solchen Ausgleichs sicher bestünde, wäre die Beschränkung verfassungsrechtlich unbedenklich. Dieser BFH-Beschluss erging zu einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. 

Hinweis:  In  Fällen,  in  denen  bei Termingeschäften  eine  Verlustverrechnung  über  die  derzeit  geltenden   20.000 € pro Jahr gewünscht wird, sollte die Wirksamkeit der Bescheide mit einem Einspruch offengehalten  werden. Dies gilt umso mehr aufgrund der geplanten  Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024. Hiernach  soll  die  beschränkte  Verlustverrechnungsmöglichkeit bei Termingeschäften für alle offenen Fälle aufgehoben werden. Dasselbe gilt für die Beschränkung  der Verluste aus privaten Forderungsausfällen (etwa  bei privaten Darlehen). Mit der Neuregelung will der  Gesetzgeber  einer  möglichen  Verfassungswidrigkeit  der Norm Rechnung tragen.

Ferner ist zu beachten: Nach derzeitigem Recht dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Diese Regelung ist derzeit beim Bundesverfassungsgericht auf dem Prüfstand.

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