Glattstellungsgeschäfte bei Stillhalterprämien
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wird vom Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft abgeschlossen, so sind die von ihm gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 soll nun klar festgelegt werden, dass die gezahlten Prämien und die im Zusammenhang damit angefallenen Nebenkosten zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag im sog. Verlustverrechnungstopf zu erfassen sind. Die gesetzliche Regelung ist notwendig, da der Bundesfinanzhof die entsprechende bisherige Verwaltungspraxis als nicht gesetzeskonform angesehen hat.
Aufzeichnungspflichten bei Kryptowährungen
Im März 2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Entwurf für ein ergänzendes BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin) herausgegeben. Dieses soll das erste BMF-Schreiben ergänzen, das sich der steuerlichen Behandlung der Gewinne aus Kryptowährungen widmete. Der Entwurf hat das Thema Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zum Gegenstand.
In dem ersten BMF-Schreiben wird klargestellt, dass das bloße Überlassen des öffentlichen Schlüssels für ein Kryptoinvestment für die Erfüllung der Mitwirkungs- und Informationspflichten nicht als ausreichend angesehen wird. Das Finanzamt (FA) kann die zur Erstellung von Steuerreports genutzten Unterlagen und Daten, wie CSV-Dateien und Transaktionsübersichten, zusätzlich anfordern. Zur Überprüfung von einzelnen Angaben können auch Screenshots aus einer Wallet oder dem Account einer Handelsplattform eingeholt werden. Zu beachten ist, dass fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. Das kann zur Vornahme von Schätzungen durch das FA führen.
In dem neuen Entwurf wird nun ein umfangreicher Katalog zu weiteren Informationen aufgeführt, die vom FA angefordert werden können. Dazu zählen insbesondere:
• genutzte Wallet-Adressen
• Transaktions-Hashwerte
• Account-Angaben zu den genutzten Börsen und Handelsplattformen
Das finale BMF-Schreiben soll nach der Veröffentlichung
auf alle offenen Fälle Anwendung finden.
Hinweis: In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass man als Anleger aufgrund der mitunter hohen Datendichte bei Kryptotransaktionen schnell den Überblick verlieren kann. Daher sind passende Aufzeichnungsmethoden, etwa über eine zusätzliche Software, sinnvoll. Man sollte sich nicht darauf verlassen, dass alle wichtigen Daten in den Accounts bei den Handelsplattformen hinterlegt sind. Diese können verlorengehen, etwa wenn die Plattform ihren Betrieb einstellt oder sie im schlimmsten Fall gehackt wird.
Verlustverrechnungsbeschränkung eventuell nicht rechtens
Seit 2021 dürfen innerhalb eines Jahres bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Verluste aus Termingeschäften nur beschränkt mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus sog. Stillhalterprämien verrechnet werden. Maximal ist dabei eine Verrechnung von 20.000 € im Jahr möglich. Höhere Verluste können im Rahmen eines Verlustvortrags lediglich in späteren Jahren genutzt werden.
Diese Regelung stand nun beim Bundesfinanzhof (BFH) auf dem Prüfstand. Das Gericht sah durch die Regelung den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Investoren werden bei Termingeschäften ungleich behandelt gegenüber denen, die in andere Kapitalanlagen investieren. Die Verlustabzugsbeschränkung kann außerdem dazu führen, dass wirtschaftlich nicht erzielte Gewinne dennoch besteuert werden. Außerdem steht ja nicht fest, dass Verluste aus Termingeschäften tatsächlich in den Folgejahren ausgeglichen werden können.
Nur wenn die Möglichkeit eines solchen Ausgleichs sicher bestünde, wäre die Beschränkung verfassungsrechtlich unbedenklich. Dieser BFH-Beschluss erging zu einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Hinweis: In Fällen, in denen bei Termingeschäften eine Verlustverrechnung über die derzeit geltenden 20.000 € pro Jahr gewünscht wird, sollte die Wirksamkeit der Bescheide mit einem Einspruch offengehalten werden. Dies gilt umso mehr aufgrund der geplanten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024. Hiernach soll die beschränkte Verlustverrechnungsmöglichkeit bei Termingeschäften für alle offenen Fälle aufgehoben werden. Dasselbe gilt für die Beschränkung der Verluste aus privaten Forderungsausfällen (etwa bei privaten Darlehen). Mit der Neuregelung will der Gesetzgeber einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Norm Rechnung tragen.
Ferner ist zu beachten: Nach derzeitigem Recht dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Diese Regelung ist derzeit beim Bundesverfassungsgericht auf dem Prüfstand.