Firmenwagen: Weitere Begünstigungen für reine Elektro-Pkw geplant
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist für Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger Vorteil. Die Besteuerung der Privatnutzung erfolgt entweder pauschal auf Basis der 1-%-Regelung oder anhand der Fahrtenbuchmethode.
Bei reinen Elektro-Pkw beträgt die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Privatnutzung im Ergebnis lediglich 25 % nach beiden genannten Methoden. Man spart sich also 75 % der Steuern. Allerdings ist bei reinen Elektro-Pkw die Begünstigung nur möglich, wenn der Bruttolistenpreis 70.000 € nicht übersteigt. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2024 angeschafft wurden. Zuvor durfte der maßgebliche Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 € betragen. Die Bundesregierung plant im Rahmen ihres Wachstumspakets, die Begünstigungsgrenze für vollelektrische Pkw auf einen Bruttolistenpreis von 95.000 € zu erhöhen. Außerdem soll es Möglichkeiten zur Sonderabschreibung geben. Eingang in konkrete Gesetzesvorhaben hat dies jedoch noch nicht gefunden.
Hinweis: Wird beim vollelektrischen Pkw die Obergrenze für den Bruttolistenpreis überschritten, so müssen trotzdem nur 50 % der üblichen Bemessungsgrundlage für Verbrenner nach 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode angesetzt werden.
Ebenso sind bei Plug-in-Hybrid-Pkw lediglich 50 % der Bemessungsgrundlage bei der steuerpflichtigen Privatnutzung anzusetzen. Hier gilt außerdem die Voraussetzung, dass das Fahrzeug bei Anschaffung bis einschließlich 31.12.2024 entweder lediglich 50 g CO2/km ausstößt oder es eine elektrische Reichweite von mindestens 60 km hat. Für Anschaffungen zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2030 erhöht sich die notwendige elektrische Reichweite auf 80 km.
Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern
Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gibt es für die Beteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers einen jährlichen Freibetrag von 2.000 € (bisher 1.440 €), bis zu dessen Höhe Beteilungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können. Begünstigt sind hierbei bestimmte Vermögensbeteiligungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes. Dazu gehören etwa Aktien, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechte, GmbH-Beteiligungen und stille Beteiligungen.
Werden an die Arbeitnehmer Beteiligungen gewährt, die über den Freibetrag hinausgehen, so ist der Wert der Beteiligung grundsätzlich im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu besteuern. Dabei gibt es aber bestimmte Möglichkeiten, die Sofortversteuerung zu verhindern und sie bis zu 15 Jahre in die Zukunft zu verlagern. Der Arbeitgeber muss allerdings bestimmte Voraussetzungen im Rahmen der KMU-Kriterien der EU erfüllen, damit die nachgelagerte Besteuerung möglich ist. Denn die Förderung der Mitarbeiterbeteiligung soll vor allem kleinen und mittleren Unternehmen sowie ihren Beschäftigten zugutekommen, insbesondere auch im Startup-Bereich. Bei großen, börsennotierten Unternehmen dürften die Schwellen üblicherweise überschritten werden.
Durch das Jahressteuergesetz 2024 soll nun die Möglichkeit der nachgelagerten Besteuerung auch für Beteiligungen gelten, die von einem Unternehmen innerhalb eines Konzerns gewährt werden, wenn besagtes Unternehmen nicht der Arbeitgeber ist. Diese Möglichkeit bestand bisher nicht. Hierdurch ist die Regelung nun mit einer größeren Flexibilität nutzbar. Sie soll rückwirkend ab 2024 gelten.
Abzugsfähigkeit der Zweitwohnungsteuer?
Bei einer doppelten Hausführung zieht ein Arbeitnehmer in eine Wohnung an einem Beschäftigungsort, der von seinem eigentlichen Lebensmittelpunkt, an dem ggf. auch seine Familie wohnt, weiter entfernt ist. Diese Form der beruflichen Mobilität wird steuerlich gefördert: Insbesondere die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei dürfen höchstens 1.000 € im Monat als Unterkunftskosten angesetzt werden. In diesem Höchstbetrag sind alle Kosten der Unterkunft enthalten wie Miete, Betriebskosten und Reinigung.
In einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Dezember 2023 ging es um die Frage, ob eine Zweitwohnungsteuer am Beschäftigungsort ebenfalls in die Höchstgrenze der Unterkunftskosten mit einzubeziehen ist oder ob die Zweitwohnungsteuer separat als Aufwand geltend gemacht werden kann. Das Problem hier war, dass die monatliche 1.000-€-Grenze bereits durch Miete und Nebenkosten ausgeschöpft war.
Der BFH betrachtete schließlich die Zweitwohnungsteuer als Teil der Unterkunftskosten im Rahmen der Höchstgrenze von 1.000 €. Ein separater Abzug in Form von Werbungskosten war nicht möglich.
Hinweis: In die Gesamtkosten der Zweitwohnung ist also gedanklich auch eine Zweitwohnungsteuer einzubeziehen, wenn die Freigrenze nicht überschritten werden soll. Anders hat der BFH in der Vergangenheit allerdings bezüglich der Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände, insbesondere Möbel, für die Wohnung am Beschäftigungsort entschieden. Diese sind unabhängig von der Freigrenze als Werbungskosten abziehbar.
Homeoffice und Workation im Ausland
Flexible Arbeitszeiten und Homeoffice sind heute in vielen Unternehmen üblich und werden von Arbeitnehmern auch eingefordert. Verstärkt möchten viele Arbeitnehmer zudem die Möglichkeit haben, im Rahmen von kurzzeitigen Aufenthalten im Ausland zu arbeiten, etwa auch in Verbindung mit touristischen Aktivitäten.
In der Praxis sieht das beispielsweise so aus: Der Beschäftigte arbeitet an seinem ausländischen Aufenthaltsort nur tage- oder stundenweise und widmet sich ansonsten den dortigen Sehenswürdigkeiten oder anderen Aktivitäten. Motto: morgens arbeiten, mittags zum Strand. „Workation“ wird das genannt, ein Kofferwort aus „work“ und „vacation“.
Aus steuerlicher Sicht gibt es einiges zu beachten. So können für den Arbeitgeber lohnsteuerliche Verpflichtungen im Ausland bestehen, wenn der Arbeitnehmer dort tätig wird. Generell sollte bei einem solchen Vorhaben für die richtige Weichenstellung steuerlicher Rat, ggf. auch im ausländischen Staat, eingeholt werden.
183-Tage-Regelung
Bei Ländern, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, kann auf die sogenannte 183-Tage-Regelung zurückgegriffen werden. Diese besagt, dass (ggf. unter weiteren Voraussetzungen) der Arbeitnehmer sich bis zu 183 Tage im Jahr zu Arbeitszwecken in dem ausländischen Staat aufhalten kann und dieser den Arbeitslohn im Prinzip nicht besteuern darf. Die Besteuerung würde dann ausschließlich in Deutschland erfolgen. Deutschland hat mit über 90 Staaten DBA mit entsprechenden Regelungen abgeschlossen, darunter alle EU-Staaten.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Innerhalb der EU ist das Arbeiten im Ausland unter der weiteren Anwendung der deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Rentenversicherung) grundsätzlich für 24 Monate möglich. Der Aufenthalt gilt dann als Entsendung. Es sollte jedoch die Reichweite der Gültigkeit einzelner Bereiche wie Krankenversicherung und Unfallversicherung geprüft und ggf. ergänzt werden. Außerdem muss der Arbeitnehmer im Ausland eine A1-Bescheinigung mit sich führen, welche die Anwendbarkeit der deutschen Sozialversicherungsvorschriften bescheinigt. Kann diese nicht vorgelegt werden, können empfindliche Sanktionen drohen. Bei Staaten außerhalb der EU sollten die sozialversicherungsrechtlichen Themen noch einmal mit besonderer Sorgfalt geprüft werden.
Betriebsstättenrisiko des Arbeitgebers
Bei längeren Auslandsaufenthalten des Arbeitnehmers kann für den deutschen Arbeitgeber unter Umständen auch eine Betriebsstätte im ausländischen Staat „entstehen“.
Das hat dann zur Folge, dass der Arbeitgeber mit seinem Unternehmen selbst im ausländischen Staat steuerpflichtig wird. Allerdings wird eine Betriebsstätte nur dann begründet, wenn in dem ausländischen Staat eine „feste Einrichtung“ des Unternehmens vorhanden ist. Ob dies bereits durch eine vom Arbeitnehmer genutzte Ferienwohnung oder ein Hotelzimmer gegeben ist, muss nach dem Recht des jeweiligen Aufenthaltsstaates geklärt werden. Hier gehen die Ansichten in einzelnen Ländern weit auseinander.
Schwierig und kompliziert ist es auch, den Gewinn, welcher der Betriebsstätte im ausländischen Staat dann zuzuweisen ist, genau zu bestimmen. Außerdem kann eine Betriebsstätte die Anwendung der 183-Tage-Regelung nach den DBA gefährden. Dies würde dann zu einer Lohnsteuerpflicht im Aufenthaltsstaat führen.
Hinweis: Neben den genannten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Themen können – insbesondere bei längeren Aufenthalten des Arbeitnehmers im Ausland – auch Themen des Arbeits- und Aufenthaltsrechts eine Rolle spielen.
Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten
Grundsätzlich sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei. Bedingung hierfür ist, dass sie die Grenzen des jeweiligen Grundlohns im Rahmen ihrer Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
In einem im Frühjahr 2024 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall ging es um Betreuungspersonal im Angestelltenverhältnis in einem Internat für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen. Die Betreuung erfolgte auch während der Nacht. Diese Zeit wurde als Bereitschaftsdienst vergütet, der nur zu 25 % als Arbeitszeit abgegolten wurde. Allerdings gab es auch noch einen Nachtzuschlag in Höhe von 15 % des normalen Entgelts. Dieser Zuschlag wurde vom Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt.
Das Finanzamt (FA) war im Rahmen einer Lohnsteuer- Außenprüfung jedoch der Ansicht, dass der Zuschlag nur auf Basis des Entgelts für den Bereitschaftsdienst steuerfrei ausgezahlt werden dürfe. Im Ergebnis wäre hier also ein zu hoher Betrag als steuerfrei behandelt worden.
Der BFH erteilte dem FA jedoch eine Absage: Maßgebliche Bemessungsgrundlage für den Zuschlag ist der regelmäßige Grundlohn und nicht die reduzierte Vergütung für den Bereitschaftsdienst. Damit ist es also möglich, im Rahmen von Bereitschaftsdiensten entsprechend höhere Zuschläge auf der Basis des Grundlohns steuerfrei auszubezahlen.
Besteuerung von Abfindungen mit Rückkehrrecht
Eine Abfindung nach Kündigung durch den Arbeitgeber mit gleichzeitigem Rückkehrrecht hört sich zunächst widersprüchlich an, ist in besonderen Konstellationen aber möglich. Abfindungen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes können durch die sog. Fünftelregelung steuerlich begünstigt sein.
Verschiedene Urteile des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) hatten sich mit der Frage zu befassen, ob diese Begünstigung auch bei einer Abfindung mit Rückkehrrecht gilt. In einem Fall wurden Mitarbeiter eines Konzerns in eine neugegründete Gesellschaft ausgegliedert (sog. Betriebsübergang). Für den Fall, dass diese Gesellschaft von einem fremden Dritten erworben und dieser dann betriebsbedingte Kündigungen aussprechen würde, bestand ein Rückkehrrecht in eine Gesellschaft des Konzerns in gleichwertiger Position mit entsprechendem Gehalt.
Tatsächlich wurde die neue Gesellschaft dann von einer externen Gruppe erworben und es kam zu Kündigungen, in deren Zuge Abfindungen gezahlt wurden. Das Finanzamt (FA) versagte die Anwendung der steuersparenden Fünftelregelung auf die Abfindung, da im Besprechungsfall von dem Arbeitnehmer das Rückkehrrecht in Anspruch genommen wurde, es also letztlich nicht zum Arbeitsplatzverlust kam.
Das FG gab dem FA Recht: Die ermäßigte Besteuerung der Abfindung setzt voraus, dass die Einkünfteerzielung beendet wird. Durch das Rückkehrrecht war diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt.
Sonderausgabenabzug bei Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen, wie etwa Beiträge zu privaten Rentenversicherungen oder Krankenversicherungsbeiträge, können grundsätzlich dann nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn sie mit steuerfreien Einkünften in Verbindung stehen. Das ist etwa der Fall bei Arbeitnehmereinkünften, die wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei sind.
Ausnahmen gibt es hier bisher für entsprechend steuerfreie Arbeitnehmereinkünfte aus der EU bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie der Schweiz. Voraussetzung ist, dass die Vorsorgeaufwendungen im Tätigkeitsstaat steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 soll die Möglichkeit zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Einkünften auch bei weiteren Einkünften möglich sein, etwa bei freiberuflichen Einkünften oder Renteneinkünften aus der EU, dem EWR und der Schweiz. Die Neuregelung soll auch auf alle offenen Fälle anwendbar sein.
Geplante Änderung bei den Steuerklassen
Im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes sollen die bisherigen Steuerklassen 3 und 5 durch das sog. Faktorverfahren ersetzt werden. Hierdurch soll die Lohnsteuerbelastung gerechter auf Eheleute bzw. Lebenspartner verteilt werden. Auch alleinverdienende Ehegatten/Lebenspartner sollen das Faktorverfahren nutzen können. Hierin soll dann die bisherige Steuerklasse 3 abgebildet werden. Vorgesehen ist die Überführung in das neue Verfahren zum 01.01.2030. Trotz der starken Präsenz dieses Themas in den Medien besteht also noch kein akuter Handlungsbedarf.
Hinweis: Anders als es von einigen Medien irreführend dargestellt wurde, hat die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 keine Auswirkungen auf das Ehegattensplitting!
Anhebung der abziehbaren Kinderbetreuungskosten
Eine erfreuliche Änderung, die in letzter Minute Eingang in das Jahressteuergesetz 2024 gefunden hat, betrifft Eltern. Derzeit sind zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung (höchstens 4.000 € je Kind jährlich) als Sonderausgaben abziehbar. Künftig sollen 80 % der Aufwendungen bei einem Höchstbetrag von 4.800 € je Kind berücksichtigungsfähig sein.