Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
Seit 2022 gilt eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Erträge aus Stromverkäufen und Entnahmen von Strom für private Zwecke sind von der Einkommensteuer befreit. Allerdings dürfen auch keine Aufwendungen mehr geltend gemacht werden. Die Regelung gilt in den folgenden Fällen:
• Anlagen auf oder an Einfamilienhäusern sowie nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Gesamtleistung von bis 30 kWp
• Anlagen auf/an/in sonstigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) mit einer installierten Leistung von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit
• bei Vorhandensein mehrerer Anlagen: maximal 100 kWp je Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft
Durch das Jahressteuergesetz 2024 sollen die Regelungen zu den begünstigten Anlagenkapazitäten noch einmal vereinfacht werden: Auch bei sonstigen Gebäuden soll die zulässige Gesamtleistung der Anlage auf 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden.
Klargestellt wird, dass auch Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten begünstigt sind und es sich bei der zulässigen Anlagenkapazität pro Gebäude um eine Freigrenze und keinen Freibetrag handelt. Maßgeblich ist hierbei immer die im Marktstammdatenregister erfasste Anlagenkapazität. Sobald diese pro Gebäude nur geringfügig überschritten wird, fällt die Steuerbefreiung insgesamt weg.
Zweifelsfragen bei steuerfreien PV-Anlagen
Die rückwirkend zum 01.01.2022 eingeführte Steuerbefreiung hat zu einigen Unsicherheiten geführt. Unklar ist derzeit noch die Behandlung von Aufwand, dessen Ursache vor 2022 liegt, während die Zahlung und damit die steuerliche Wirksamkeit erst 2022 oder später erfolgt ist.
Beispiel: Ein Steuerzahler betreibt auf seinem Hausdach eine PV-Anlage mit 20 kWp, die Einspeiseerträge aus dieser und auch der Eigenverbrauch sind ab 2022 von der Einkommensteuer befreit. Gleichzeitig können Aufwendungen nicht mehr geltend gemacht werden. Die Steuerberaterkosten für die Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung und der Steuererklärungen für 2019 bis 2021 werden erst im April 2022 gezahlt. Das Finanzamt (FA) lehnt den Abzug der Kosten für das Jahr 2022 ab, da ab diesem Zeitpunkt die Steuerbefreiung gilt und damit kein Aufwandsabzug möglich sei.
Beurteilung: Die Rechtsfrage, ob bei einer Einnahmenüberschussrechnung Kosten, die in den Jahren vor der Steuerfreiheit verursacht wurden, auch bei Zahlung ab 2022 steuermindernd zu berücksichtigen sind, ist derzeit ungeklärt. Es sind verschiedene Finanzgerichtsverfahren anhängig. Bis zu einer Entscheidung kann ggf. ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden, was allerdings im Ermessen des FA liegt. Ansonsten bleibt nur der Weg über Einspruch und Klage.
Auflösung von vor 2022 gebildeten Investitionsabzugsbeträgen
Durch Investitionsabzugsbeträge (IAB) können derzeit bis zu 50 % von geplanten Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter, also etwa auch Aufdach-PV-Anlagen, schon vor der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Durch die Steuerbefreiung ab 2022 müssen aber nun entsprechend in den Vorjahren gebildete IAB wieder rückgängig gemacht werden, wenn bis zum 31.12.2021 keine Investition erfolgt ist. Dies hat das Finanzgericht Köln (FG) in einem Beschluss vom Frühjahr 2024 bestätigt. Der Kläger hatte noch vorgebracht, auf die Steuerersparnis fest vertraut zu haben – ohne Erfolg. Durch die Rückgängigmachung des IAB kam es zu einer Nachzahlung. Auch Zinsbelastungen sind in derart gelagerten Fällen möglich. Das letzte Wort in dieser Frage ist aber noch nicht gesprochen. Gegen den Beschluss des FG wurde Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof eingelegt.
Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
Unter Umständen können in der Einkommensteuererklärung auch private Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden, und zwar als außergewöhnliche Belastung. Voraussetzung ist, dass sich die Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und sie den Umständen nach notwendig sind. Wann dies im Einzelfall gegeben ist, wird oftmals gerichtlich entschieden.
In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ging es um die Frage, ob Aufwendungen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) bei einem unverheirateten Paar, das einen Kinderwunsch hatte, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Durch eine PID können Risiken von Erbkrankheiten im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung erkannt werden. Im Besprechungsfall hatte der Mann erblich bedingte Vorbelastungen.
Das Paar beantragte die steuerliche Geltendmachung der Gesamtkosten, also auch des Teils, der auf die insoweit nicht vorbelastete Frau entfiel. Dies versagte das Finanzamt und später auch das Finanzgericht. Der BFH entschied aber, dass die auf die Frau entfallenden Kosten zwangsläufig entstanden waren, um eine durch Krankheit des Partners bedingte körperliche Einschränkung auszugleichen. Im Rahmen der angestrebten Kinderwunschbehandlung (von welcher die PID ein Teil ist) kommt es auf die biologische Gesundheit beider Partner an. Daher wäre alleine die Behandlung des Mannes nicht zielführend gewesen.
Hinweis: Obwohl die Krankenkassen die Kosten für eine PID bzw. Kinderwunschbehandlung ggf. nicht übernehmen, können diese immerhin steuerlich geltend gemacht werden.
Angesparter Unterhalt zählt nicht sofort zum eigenen Vermögen
Eltern können Unterhaltsleistungen an ihre Kinder unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist aber, dass die Eltern für das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben. Das ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt. Dieses darf 15.500 € nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Steuerabzug (Ausnahme: Das Vermögen ist angemessenes Wohneigentum).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil von 2024 nun genauer mit der Berechnung dieses sog. Schonvermögens befasst und entschieden, dass vom Kind angesparte, noch nicht ausgegebene monatliche Unterhaltsleistungen nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eltern die Unterhaltszahlungen an ihren volljährigen Sohn bis zum Abschluss des Studiums am 30.09.2019 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Das Bankkonto des Sohnes hatte zum 01.01.2019 ein Guthaben von 15.950 € aufgewiesen. Darin enthalten war eine Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 €. Da der Sohn mit seinem Vermögen über der Grenze von 15.500 € lag, lehnte das Finanzamt den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab.
Der BFH gab der Klage jedoch im Wesentlichen statt und stellte zunächst klar, dass die Höhe des Schonvermögens, das bereits seit 1975 nahezu unverändert bei (umgerechnet) 15.500 € liegt, trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen ist. Auch im vorliegend maßgebenden Jahr 2019 lag das Schonvermögen in dieser Höhe noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags und unterschritt auch nicht das Vermögen, das Bedürftigen nach dem Zivil- und Sozialrecht als „Notgroschen“ zusteht.
Der BFH entschied weiter, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen der Eltern nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssig gezahlte Unterhaltszahlung für Januar 2019 durfte daher erst für 2020 zum Vermögen des Kindes gezählt werden, so dass am maßgeblichen Stichtag (01.01.2019) nur ein Vermögen von 15.450 € bestanden hatte und die Unterhaltszahlung somit noch abziehbar war.
Besteuerung der Energiepreispauschale noch nicht ganz durch
Im Jahr 2022 wurde insbesondere an Arbeitnehmer, aber auch an Selbständige zur teilweisen Kompensation der sprunghaft angestiegenen Energiekosten von staatlicher Stelle die sog. Energiepreispauschale (300-€-Pauschale) ausgezahlt bzw. diese mit steuerlichen Vorauszahlungen verrechnet.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG) aus dem Jahr 2024 hat nun eine Arbeitnehmerin geklagt, da das Finanzamt (FA) die Pauschale in Höhe von 300 € als einkommensteuerpflichtig behandelt hatte – wie auch bei allen anderen Steuerbürgern. Das FG, vor welches die Frau dann zog, gab dem FA Recht. Nach seiner Sicht dürfen grundsätzlich auch Subventionen wie die Energiepreispauschale besteuert werden. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.
Darüber hinaus laufen derzeit auch etliche Einsprüche gegen die Besteuerung. Steuerzahler können eine Kosten- Nutzung-Überlegung anstellen, ob sie ebenfalls Einspruch gegen einen entsprechenden Bescheid einlegen wollen. Möglichweise wird zeitnah ein Verfahren vor dem BFH anhängig sein.
Änderungen beim Einkommensteuertarif
Die beschlossenen und geplanten Anpassungen im Steuertarif dienen einerseits dazu, das steuerfreie Existenzminimum sicherzustellen, andererseits sollen insbesondere kleine und mittlere Einkommen von inflationsbedingtem Mehraufwand entlastet werden. Der Grundfreibetrag wird deshalb bis 2026 stufenweise angepasst:
• 2024: bisher 11.604 €, jetzt 11.784 €
• 2025: geplante Erhöhung auf 12.084 €
• 2026: geplante Erhöhung auf 12.336 €
Auch der Kinderfreibetrag wird stufenweise erhöht:
• 2024: bisher 6.384 €, jetzt 6.612 €
• 2025: geplante Erhöhung auf 6.672 €
• 2026: geplante Erhöhung auf 6.828 €
Höhere Arbeitnehmersparzulage ab 2024
Die Arbeitnehmersparzulage ist ein staatlicher Zuschuss für den Vermögensaufbau. Je nach Anlageform und Sparsumme beträgt dieser bis zu 123 € pro Jahr. Bereits zum 01.01.2024 wurde die Arbeitnehmersparzulage durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz attraktiver ausgestaltet. Dazu wurde die Einkommensgrenze für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Form von Vermögensbeteiligungen (u.a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung (etwa das Bausparen) verdoppelt: Sie beträgt nun 40.000 € für Ledige und 80.000 € für Paare bei Zusammenveranlagung.
Erhöhung des Kindergeldes
Im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes soll das Kindergeld zum 01.01.2025 von derzeit 250 € auf 255 € erhöht werden. Darüber hinaus soll das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst werden. Damit würde das Kindergeld ab dem 01.01.2026 um weitere 4 € auf dann 259 € steigen. Durch das Jahressteuergesetz 2024 soll außerdem die Möglichkeit einer elektronischen Beantragung des Kindergeldes geschaffen werden, der Antrag in Papierform soll aber grundsätzlich möglich bleiben.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll früher greifen
Im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende künftig bei dauerndem Getrenntleben von Ehegatten bzw. Lebenspartnern ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden können. In den Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse 2 berücksichtigt werden.
Mindestlohn, Minijobs und Midijobs ab 2025
Ab 01.01.2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,41 € auf 12,82 € pro Arbeitsstunde. Die Grenze der Entgelte für den Arbeitnehmer bei steuer- und sozialversicherungsfreien Minijobs erhöht sich damit ab 2025 von derzeit 538 € auf 556 € monatlich. Wegen der Erhöhung der Minijob-Grenze wird auch die Midijob- Grenze zum 01.01.2025 erhöht. Der Übergangsbereich, der bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beginnt, beginnt somit statt bei derzeit 538,01 € zukünftig bei 556,01 € und endet bei 2.000 € monatlich. Damit soll der Belastungssprung, dem Beschäftigte beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begegnen, verringert werden.
Neue Viertage-Zugangsvermutung
Insbesondere für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid ist es sehr wichtig, wann der entsprechende Bescheid dem Steuerpflichtigen wirksam bekanntgegeben wurde. Denn der Einspruch gilt nur dann als wirksam eingelegt, wenn er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgt.
Bisher galt bei der Übersendung eines Bescheids per einfachem Brief eine Zugangsvermutung am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post. Durch das im Juli 2024 beschlossene Gesetz zur Modernisierung des Postrechts wird die Frist bei der Zugangsvermutung auf den vierten Werktag ausgedehnt. Die gesetzliche Regelung steht in Verbindung mit einer generellen Verlängerung der Postlaufzeiten um einen Tag. Die Neuregelung für das steuerliche Verfahrensrecht gilt ab dem 01.01.2025. Außer auf Steuerbescheide findet die Regelung auch auf alle anderen Arten von Verwaltungsakten und deren Bekanntgabe Anwendung.
Hinweis: Der Zugang gilt künftig am vierten Werktag nach der Aufgabe zur Post als erfolgt. Wenn dieser vierte Tag ein Samstag bzw. Sonn- oder Feiertag ist, gilt als Tag der Zustellung der nächste Werktag. Der Samstag zählt hierbei nicht als Werktag.
Abgabefristen für Steuererklärungen
Derzeit gelten noch immer die durch das das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer). Ein Grund hierfür war der stark erhöhte Arbeitsaufwand bei den Steuerberatern in den Jahren 2021 und 2022, bedingt durch die Corona-Krise und die Abwicklung von staatlichen Hilfen.
Für Steuererklärungen, die wir als Ihre Steuerberater für Sie erstellen, gelten folgende Abgabefristen:
• Veranlagungszeitraum 2023: bis 02.06.2025
• Veranlagungszeitraum 2024: bis 30.04.2026 Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erfolgt dann eine Rückkehr zu den bisherigen Abgabeterminen. Die Steuererklärung 2025 ist somit, wenn sie durch Ihren Steuerberater erstellt wird, spätestens am 01.03.2027 abzugeben.