Die Übernahme eines Betriebs und die Nachfolge eines Unternehmens sind komplexe Vorgänge, die zahlreiche rechtliche und steuerrechtliche Fragen aufwerfen.
Marcus Heinrich Rohner, Rechtsanwalt/Steuerberater und Partner der Breidenbach Rechtsanwälte GmbH, erörtert in der Ausgabe vom Juli 2023 des Magazins Der Bergische Unternehmer im Interview mit der Journalistin Stefanie Bona zentrale Aspekte, die potentielle Unternehmensnachfolger berücksichtigen sollten.
Keine Angst vor großen Schritten.
Wer vor einer Betriebsübernahme steht oder sich mit dem Gedanken an eine Unternehmensnachfolge beschäftigt, muss in vielerlei Hinsicht nachdenken. Unter anderem stellen sich verschiedene rechtliche und steuerrechtliche Fragen, die potenziellen Übernahmekandidaten Kopfzerbrechen bereiten. Marcus Heinrich Rohner, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Breidenbach Rechtsanwälte in Wuppertal, nennt einige zentrale Punkte.
Gibt es Ausschlusskriterien für eine Betriebsübernahme wie etwa laufende Gerichtsverfahren?
Drohende Rechtsstreitigkeiten würde ich nicht als Ausschlusskriterium einstufen, es sei denn, damit wäre potenziell eine Existenzgefährdung des Unternehmens verbunden — in solch einem Fall müsste sich der Nachfolger selbstverständlich die Frage stellen, ob er sich das „tatsächlich antun will“. Eine Existenzgefährdung kann sich aber auch aus einem völlig veränderten Marktumfeld ergeben, wie es sich beispielsweise bei vielen Immobilien-Projektentwicklern aktuell darstellt. Hohe Steuerverbindlichkeiten oder Unregelmäßigkeiten bei der Steuerdeklaration können sich als Ausschlusskriterien erweisen, weil der Betriebsübernehmer hierfür persönlich haften kann.
Muss die Gesellschaftsform beibehalten werden oder kann man neu wählen?
Grundsätzlich kann bei einer Unternehmensübernahme die Rechtsform des Unternehmensträgers (Einzelunternehmen, GmbH, GmbH & Co KG, usw.) beibehalten werden. In manchen Fällen lassen sich jedoch durch einen Wechsel der Unternehmensform im Vorfeld oder auch im Nachgang der Nachfolge Vorteile erzielen — dies sollte bereits im Vorfeld der Transaktion geprüft und entsprechend vorbereitet werden.
Welche Fehler sollte man bei einer Betriebsübernahme aus rechtlicher Sicht nicht machen?
Die Unternehmensübernahme ist ein Prozess, der grob in die Abschnitte Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung unterteilt werden kann. Gerade die Nachbereitung wird häufig unterschätzt, wodurch leicht erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen können. Erfolgt die Unternehmensübergabe gegen Entgelt an einen fremden Dritten, stellen sich vor allem ertragsteuerliche Fragen und Fragen hinsichtlich der vom Veräußerer abzugebenden Garantien zum rechtlichen und tatsächlichen Zustand des Unternehmens. Grundsätzlich müssen vom Veräußerer die mit der Zahlung des Kaufpreises realisierten stillen Reserven versteuert werden. Es bestehen aber steuerliche Begünstigungen, die in Anspruch genommen werden können, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem wird der Transaktion heute in der Regel eine sogenannte „Due Diligence“ vorgeschaltet, mit der etwaige Risiken aus dem Unternehmensverkauf identifiziert werden. In den Vertragsverhandlungen wird dann jeweils im Einzelnen ausgehandelt, welche Risiken der Käufer (gefls. gegen Reduktion des Kaufpreises) übernimmt und welche Risiken vom Verkäufer durch Garantien oder Freistellungsverpflichtungen beseitigt oder zumindest eingehegt werden.
Welche Kriterien müssen Familienunternehmen beachten?
Erfolgt die Unternehmensübernahme im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder im Erbfall, stellen sich vor allem schenkungs- und erbschaftsteuerliche Fragen (die Schenkungssteuer und die Erbschaftsteuer sind in ein- und demselben Gesetz geregelt und entsprechen sich weitgehend). Der Übergang von Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens und/oder der Beteiligung an einer unternehmenstragenden Personen- oder Kapitalgesellschaft sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt.
Insoweit gilt es, vorab zu klären, welche steuerlichen Begünstigungen in Anspruch genommen werden können. Durch entsprechende Gestaltung kann man hierbei die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auch noch sicherstellen. Falls und soweit dennoch Erbschaftsteuer zu zahlen ist, sollte frühzeitig geklärt werden, woher man die benötigte Liquidität nehmen will.
Dies gilt auch entsprechend, wenn von mehreren gesetzlichen Erben nur einer in die Unternehmerstellung nachfolgen soll — dann können Ausgleichszahlungen an die insoweit nicht bedachten Erben anfallen, die aus dem sonstigen Nachlass nicht ohne weiteres bedient werden können. Insoweit ist frühzeitig daran zu denken, in Eheverträgen und erbschaftsrechtlichen Vereinbarungen ausgeglichene Vorgaben vorzusehen, die einerseits das übergebene Unternehmen liquiditätsmäßig nicht zu sehr belasten, aber andererseits für die nicht in das Unternehmen nachfolgenden Erben akzeptabel sind. Eine nicht ausgeglichene Regelung wird schwerlich vorab einvernehmlich zu regeln sein. Schließlich muss für den Erbfall sichergestellt sein, dass die letztwilligen Verfügungen des Erblassers und Unternehmers mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen in Einklang stehen, sonst kann hier schnell etwas schieflaufen. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass ein Gesellschafter beim Tode ausscheidet, kann die Gesellschafterstellung beispielsweise nicht vererbt werden, auch wenn das Testament dies vorsehen sollte. Zuletzt muss gerade bei der vorweggenommenen Erbfolge sichergestellt werden, dass sich der Altunternehmer aus dem Unternehmen zurückzieht und den Neuunternehmer machen lässt. In der Regel ist es sicher gut, wenn der abgebende Unternehmer noch eine Weile als Berater zur Verfügung steht. Aber ein paralleles Agieren im Unternehmen nach der Überleitung des Unternehmens geht selten auf Dauer gut.
Den vollständigen Beitrag finden Sie hier:
https://www.yumpu.com/de/document/read/68352876/der-bergische-unternehmer-0723-nonprint/26