Hinweis für GmbH-Geschäftsführer

Altersrente

Wann eine Pensionsrückstellung gebildet werden darf

Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist zugelassen, „wenn und soweit“ die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu muss die schriftlich erteilte Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Ist die Zusage einer Versorgungskomponente nicht eindeutig, hindert dies – bei Teilbarkeit der zugesagten Leistungen – eine Rückstellung für die Zusage einer  anderen Versorgungskomponente  erfreulicherweise nicht. Aus diesem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt: Sind die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist insoweit eine Pensionsrückstellung zu bilden. Das gilt auch dann, wenn die Zusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält. 

Werden im Rahmen einer einheitlichen Pensionsverpflichtung verschiedene Teilleistungen  vereinbart, sind diese getrennt zu beurteilen. Dabei kann es für die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung in Bezug auf die einzelnen Teilleistungen zu unterschiedlichen  Ergebnissen kommen.  Sofern eine  Teilleistung  nicht  hinreichend  konkretisiert ist, führt das nur zur Nichtanerkennung der insoweit gebildeten Rückstellung, nicht aber zur Versagung der gesamten Pensionsrückstellung. 

Hinweis: Einer Beurteilung der Gesamtzusage nach dem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ hat der BFH – und darin liegt die besondere Bedeutung des Urteils – erfreulicherweise eine klare Absage erteilt

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