Grundlohn Ermittlung & Ehrenamtliche Tätigkeit: Wichtige BFH Urteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die ein Arbeitnehmer neben seinem Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu diesen Zeiten erhält, kann der Arbeitgeber steuerfrei auszahlen, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr können beispielsweise Zuschläge bis zu 25 % des Grundlohns steuerfrei bleiben.

Der für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Dieser Arbeitslohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich mit höchstens 50 € pro Stunde anzusetzen.

Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer steuerlich tatsächlich zufließt, ist laut Bundesfinanzhof (BFH) für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge ohne Belang. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber aufgrund einer Gehaltsumwandlung Zahlungen an eine Unterstützungskasse erbracht. Der BFH hat auch diese Zahlungen ungeachtet dessen zum Grundlohn gerechnet, dass die gezahlten Beiträge dem Arbeitnehmer steuerlich nicht zugeflossen waren.

Werbungskosten

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin
Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind laut Bundesfinanzhof (BFH) als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) standen die Aufwendungen der Pensionärin, die ihr im Rahmen ihrer Gewerkschaftstätigkeit entstanden waren, in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Erhalt und der Sicherung ihrer Versorgungsbezüge. Der BFH hielt die rechtliche Würdigung des FG für möglich. Damit war das Urteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zurück zur Übersicht