Tipp für Unternehmer 

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen möglich

Dienstleistungsunternehmen können einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Ausgaben für die Anmietung von Werbeträgern ausgesetzt sein, wenn die Werbeträger – bei unterstelltem Eigentum – zu deren Anlagevermögen gehören. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Im Streitfall hatte ein Dienstleistungsunternehmen unter anderem über Mobil- und Plakatwerbung für sich geworben. Erbracht wurden die Leistungen überwiegend von Werbevermittlungsagenturen, die regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) waren die Werbeaufwendungen beim Dienstleistungsunternehmen gewerbesteuerlich nicht als Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen.
Der BFH hat das FG-Urteil jedoch aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen. Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen müssen die zugrundeliegenden Verträge laut BFH ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sein. Zumindest müssen sie alternativ trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. Hierzu müssen die einzelnen Verträge daraufhin untersucht werden, ob es sich um Miet-, Werk-, Geschäftsbesorgungs- oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt. Ferner kommt es für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung darauf an, ob die Werbeträger fiktiv zum Anlagevermögen gehören. Der BFH hat nicht ausgeschlossen, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen fiktives Anlagevermögen vorliegen kann, wenn bestimmte Werbeträger längerfristig oder gleichartige Werbeträger wiederholt kurzfristig angemietet werden.

Hinweis: Das FG muss sich nun erneut mit der rechtlichen Einordnung der Verträge und der Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen befassen.

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