Tipp für Hausbesitzer

Wann die Schenkungsteuer bei einer Grundstücksschenkung entsteht

Für die Schenkunsteuer ist der Zeitpunkt maßgeblich zu dem die Zuwendung ausgeführt wird.

Grundstücksschenkungen gelten als ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Da ein eingetretener Leistungserfolg erforderlich ist, muss der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan haben. Der Beschenkte muss durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt worden sein, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung (durch einen Antrag beim Grundbuchamt) herbeizuführen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, wann eine gemischt-freigebige Grundstücksschenkung schenkungsteuerlich als ausgeführt gilt, wenn die Vertragsparteien eine Vollzugshemmung vereinbart haben.

Hinweis: Eine gemischt-freigebige Zuwendung liegt vor, wenn der Beschenkte eine Gegenleistung an den Schenker erbringt, deren Wert niedriger ist als der Wert des Zuwendungsgegenstands.

Im Streitfall hatten die Vertragsparteien geregelt, dass der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst Gebrauch machen durfte, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen war. Der BFH hat entschieden, dass die gemischfreigebige Schenkung in diesem Fall erst bei Kaufpreiszahlung als ausgeführt gilt. Grundstücksschenkungen seien schenkungsteuerlich noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte aufgrund vertraglicher Abrede erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen dürfe.

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