Hinweis für GmbH-Geschäftsführer

Nutzungsmöglichkeit löst keine verdeckte Gewinnausschüttung aus

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern einen Vorteil gewährt, der nicht offiziell als Ausschüttung deklariert ist, aber durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine vGA kann beispielsweise durch überhöhte Gehälter, unentgeltliche Leistungen (z.B. Nutzung von Fahrzeugen oder Immobilien) oder unangemessene Verträge (z.B. über überteuerte Dienstleistungen) ausgelöst werden.

Hinweis: Die steuerlichen Folgen einer vGA sind vielfältig und können sowohl die GmbH als auch die Gesellschafter betreffen; Letztere müssen eine vGA grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass das Finanzamt keine vGA annehmen darf, wenn ein Gesellschafter bloß die Möglichkeit hat, ein betriebliches Wirtschaftsgut seiner Kapitalgesellschaft privat zu nutzen. Hinzukommen muss, dass tatsächlich ein Nutzungsvorteil gewährt worden ist.
Geklagt hatte der Gesellschafter zweier spanischer Kapitalgesellschaften (Sociedad de responsabilidad limitada, S.L.), der in Deutschland lebte. Seine Gesellschaften waren Eigentümerinnen einer spanischen Immobilie, die der Gesellschafter bis zu seinem Wegzug nach Deutschland selbst bewohnt hatte. Er gab an, sie danach ca. zweimal pro Quartal für wenige Tage aufgesucht zu haben, um sie für Besichtigungen von Kaufinteressenten vorzubereiten. Das deutsche Finanzamt ging davon aus, dass dem Gesellschafter aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit der Immobilie eine vGA zuzurechnen war. Es nahm eine ortsübliche Miete von 3.500 € pro Monat an und besteuerte den Jahreswert von 42.000 €.
Der BFH hat jedoch entschieden, dass keine vGA angenommen werden durfte, weil keine tatsächliche Privatnutzung festgestellt werden konnte. Indizien hierfür konnten weder Finanzamt noch das Finanzgericht (FG) feststellen. Allein die Möglichkeit, jederzeit auf die Immobilie zugreifen zu können, löst laut BFH noch keine vGA aus.

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