Am 26.02.2025 wurden seitens der Europäischen Kommission u.a. Vorschläge für zwei Richtlinien zur Änderung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und an deren Prüfung sowie an die Sorgfaltspflichten von Unternehmen veröffentlicht.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat eine Analyse der vorgeschlagenen Änderungen im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgenommen. Nachfolgend aufgeführten geben wir Ihnen einen Überblick dieser Analyse über die wesentlichen Inhalte der Vorschläge:
- Der persönliche Anwendungsbereich der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD (Artikel 19a Abs. 1 bzw. Artikel 29a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie i.d.F. der CSRD) soll geändert und demjenigen der CSDDD angenähert werden: Dies hätte nach Angabe der EU-Kommission zur Folge, dass der Kreis der verpflichteten Unternehmen um rund 80% reduziert wird. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll demnach nur für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten gelten, d.h. Unternehmen, die mehr als 1.000 Beschäftigte und entweder einen jährlichen Umsatz von mehr als 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR haben.
- Begrenzung für Informationen aus der Wertschöpfungskette („value chain cap“): Für Unternehmen, die selbst nicht (mehr) in den persönlichen Pflichtanwendungsbereich der CSRD fallen, soll die Europäische Kommission gemäß dem vorgeschlagenen neuen Artikel 29ca der Bilanzrichtlinie per Delegiertem Rechtsakt einen freiwilligen Berichtsstandard erlassen, der auf dem von der EFRAG entwickelten Standard für KMU (VSME) basiert. Informationen, die Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Beschäftigten verlangen können, sollen gemäß der vorgeschlagenen Fassung des Artikels 19a Abs. 3 bzw. Artikel 29a Abs. 3 der Bilanzrichtlinie auf diesen Standard begrenzt werden.
- Überarbeitung des ersten Satzes der ESRS: Die Europäische Kommission plant, eine geänderte Fassung der Delegierten Verordnung zur Einführung der ESRS innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie COM(2025)81 anzunehmen, um die Anzahl der Datenpunkte erheblich zu reduzieren, unklare Bestimmungen klarer zu fassen und die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften zu verbessern.
- Streichung sektorspezifischer Standards: Der Vorschlag sieht die Streichung der Befugnis der Europäischen Kommission vor, sektorspezifische Standards zu erlassen.
- Die Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit soll erhalten bleiben. Allerdings will die Europäische Kommission auf die spätere Einführung einer Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit hinreichender Sicherheit verzichten. Es ist vorgesehen, dass die Europäische Kommission bis 2026 „gezielte“ Prüfungsleitlinien zur Prüfung mit begrenzter Sicherheit herausgibt.
- Zeitliche Verschiebung des Wirksamwerdens der Berichtspflichten nach dem aktuellen Stand der CSRD: Es wird vorgeschlagen, dass zunächst die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen der bisherigen „zweiten Welle“ (große haftungsbeschränkte Unternehmen und große Gruppen haftungsbeschränkter Mutterunternehmen) und „dritten Welle“ (kapitalmarktorientierte KMU) um jeweils zwei Jahre verschoben wird (COM(2025)80). Dies soll dem Europäischen Parlament und Rat die notwendige Zeit geben, sich mit den inhaltlichen Änderungsvorschlägen zu befassen und gleichzeitig eine Situation verhindern, in der Unternehmen der zweiten und der dritten Welle bereits für 2025 bzw. 2026 Nachhaltigkeitsberichte erstellen müssen, bevor sie dann ggf. von der Berichterstattungspflicht wieder befreit werden würden.
- Die weiteren Vorschläge der Europäischen Kommission sehen für den neuen persönlichen Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (s.o.) den Beginn der Berichtspflicht für Geschäftsjahre vor, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen (COM(2025)81).
- Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung nur für bestimmte Unternehmen: Die Berichterstattungspflicht soll künftig beschränkt werden auf (Mutter-)Unternehmen, die in den künftigen persönlichen Anwendungsbereich der CSRD fallen (große Unternehmen bzw. Mutterunternehmen großer Gruppen mit mehr als (konsolidiert) 1.000 Beschäftigten) und die einen jährlichen Nettoumsatz von mehr als (konsolidiert) 450 Mio. EUR aufweisen. Für andere Unternehmen wird eine freiwillige Berichterstattung vorgesehen.
- Darüber hinaus sind im Entwurf einer Delegierten Verordnung diverse inhaltliche Änderungen zur Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung vorgesehen, die bis zum 26.03.2025 zur öffentlichen Konsultation gestellt wurden.
Diese Kommissionsvorschläge durchlaufen nun das Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat. Wir werden die weitere Entwicklung und die Konkretisierungen in den nächsten Wochen verfolgen und Sie weiterhin informieren.