Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung
Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze im Umsatzsteuergesetz verankert. Bereits vor Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erste Hinweise zu den Anforderungen an eine elektronische Rechnung verlautbaren lassen. Fraglich war, ob die bereits bekannten Formate XRechnung und ZUGFeRD die geplanten Vorgaben erfüllen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. informiert nun über das diesbezügliche Entwurfsschreiben des BMF.
Eine elektronische Rechnung soll nach aktuellem Sachstand eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen entsprechen.
Das BMF stellt klar, dass sowohl eine Rechnung nach dem bekannten XStandard als auch im ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen entspricht. Dies ist laut Verband ein wichtiger Hinweis für die Praxis, der die Planungssicherheit erhöht.
Zudem äußert sich das BMF zum Einsatz des EDI-Verfahrens: Aktuell werde an einer Lösung gearbeitet, um das EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen weiterhin nutzen zu können. Das Erfordernis technischer Anpassungen könne allerdings nicht ausgeschlossen werden. Man sei aber bemüht, den Umstellungsaufwand auf das Notwendige zu begrenzen.
Laut Regierungsentwurf ist zwar eine gestaffelte Übergangsregelung für die Pflicht zum Ausstellen elektronischer Rechnungen vorgesehen. Das BMF weist aber vorsorglich darauf hin, dass ab dem 01.01.2025 alle Unternehmer verpflichtet sein werden, elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können.