Die umsatzsteuerliche Organschaft in Deutschland: Fluch oder Segen?

Die umsatzsteuerliche Organschaft in Deutschland: Fluch oder Segen?

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist ein Begriff, der in Unternehmenskreisen oft kontrovers diskutiert wird. Doch was genau verbirgt sich dahinter? Im Grunde handelt es sich um eine Regelung, die es Unternehmensgruppen ermöglicht, ihre Umsatzsteuer zusammenzufassen, sodass nur die sogenannte Organträgerin – also das Hauptunternehmen – eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss. Dies kann den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren und wird von vielen als willkommene Erleichterung gesehen.

Vorsicht vor Nachzahlungen

Für Unternehmensgruppen, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Organschaft meist positiv. Hier sparen sich die einzelnen Tochtergesellschaften die Mühe, individuelle Steuererklärungen abzugeben. Allerdings gibt es auch Schattenseiten: Wird die Organschaft erst nachträglich erkannt und von den Finanzbehörden zwangsweise durchgesetzt, kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten und Nachzahlungen führen.

Bundesfinanzhof bringt Organschaft vor den EuGH

Besonders interessant wird die Organschaft jedoch für Unternehmen, die keinen oder nur eingeschränkten Vorsteuerabzug haben, wie etwa im Gesundheitswesen, bei Finanzdienstleistungen oder in der Immobilienbranche. Diese Branchen haben mit Sorge beobachtet, wie der Bundesfinanzhof (BFH) die Organschaft in einem Fall gleich zweifach vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) brachte. Dabei wurde auch die Wirksamkeit der Nichtbesteuerung von sogenannten Innenumsätzen – also Transaktionen innerhalb der Unternehmensgruppe – in Frage gestellt.

BFH wird sich EuGH-Urteil beugen

Erfreulicherweise hat der EuGH in seinem Urteil vom 11. Juli 2024 bestätigt, dass die deutsche Handhabung der umsatzsteuerlichen Organschaft und die bisherige Behandlung von Innenumsätzen zulässig sind. Dies bedeutet für viele Unternehmen eine enorme Erleichterung, da sie nicht mit zusätzlichen Steuerbelastungen rechnen müssen. Auch wenn das letzte Wort beim BFH liegt, scheint es wahrscheinlich, dass dieser die Entscheidung des EuGH akzeptiert und somit „einen Deckel drauf macht“.

Forderung: Organschaft auf Antrag

Es gibt jedoch Stimmen, die eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen fordern. So wäre es wünschenswert – und mit europäischem Recht ohne Weiteres vereinbar –, wenn die umsatzsteuerliche Organschaft nur auf Antrag eintreten würde. Zusätzlich oder alternativ wird für Unternehmen die Möglichkeit diskutiert, sich vom Finanzamt eine verbindliche Bestätigung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Organschaft einzuholen. Ob der Gesetzgeber diese Vorschläge umsetzt, bleibt abzuwarten.

Wir werden die Entwicklungen weiterhin beobachten und Sie auf dem Laufenden halten.

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