Der Treibhausgashandel macht es möglich. Wer ein Elektroauto besitzt, kann durch den Quotenhandel eine Prämie von mehreren Hundert Euro im Jahr bekommen – so war es zumindest letztes Jahr, im Moment ist die Marktlage so, dass man froh sein kann, wenn es 200 € werden.
Halter eines rein batterieelektrischen Elektrofahrzeugs (BEV) können den Fahrstrom für ihr Elektrofahrzeug am Kraftstoffmarkt als nachhaltige Antriebsenergie vermarkten: Der Halter erhält für die Veräußerung einer pauschalierten Strommenge seines Elektrofahrzeugs im Quoten-Handelssystem einen finanziellen Ausgleich.
Grundlage für den Handel ist die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote).
Durch die THG-Quote werden Unternehmen, wie etwa Mineralölkonzerne, die fossile Kraftstoffe wie Benzin und Diesel in Umlauf bringen, dazu verpflichtet, Ihre Emissionen jedes Jahr, um einen festgesetzten Prozentsatz zu mindern. Halten die Unternehmen diese Quote nicht ein, wird eine Strafzahlung für jede nicht eingesparte Tonne CO₂ fällig – oder der Mineralölkonzern kann entsprechende Verschmutzungsrechte nachkaufen, um die gesetzlichen Vorgaben zumindest formal zu erfüllen.
Der Preis für diese Zertifikate wird nicht vom Staat festgelegt, sondern bildet sich frei am Markt, abhängig von Angebot und Nachfrage.
Seit Anfang 2022 dürfen nun auch Halter von Elektroautos das von ihnen eingesparte CO₂ „weiterverkaufen“. Eigentlich wären dazu nur Betreiber öffentlicher oder privater Ladepunkte berechtigt. Doch der Gesetzgeber hat die Definition eines privaten Ladepunkts so weit gefasst, dass faktisch alle, denen ein vollelektrisches E-Auto gehört, am Quotenhandel teilnehmen können. Wichtig: Plug-in-Hybride sind ausgeschlossen, weil sie auch mit fossilem Kraftstoff betankt werden können.
Die THG-Quote kann auch für elektrisch betriebene Leichtkrafträder und E-Motorräder beantragt werden, sofern es sich zwingend zulassungsrechtlich um Kraftfahrzeuge handelt.
Im Vergleich mit einem großen Stromversorger ist der Quotenanteil einer einzelnen Privatperson nicht besonders hoch, weshalb die Vermarktung über einen Zwischenhändler erfolgen muss: Dieser bündelt die CO₂-Minderung vieler Elektrofahrzeughalter und verkauft diese dann im Paket weiter. Inzwischen findet man zahlreiche Anbieter im Netz, die diese Dienstleistung anbieten. Es wird mit Auszahlungssummen von ca. 200 bis 325 Euro im Jahr pro E-Auto geworben.
Um zu belegen, dass man tatsächlich im Besitz eines E-Autos ist (=Leasing reicht), genügt es in der Regel, einen Scan des Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I) über das Webportal des Zwischenhändlers hochzuladen. Anschließend prüft der Anbieter die Angaben und reicht einen Antrag beim Umweltbundesamt (UBA) ein, um die Zertifikate zu erhalten. Die Frist der Einreichung beim Umweltbundesamt ist der 15. November des Jahres. Die Bearbeitungszeit beim UBA und somit der Zeitraum bis zur Auszahlung der Prämie beträgt durchschnittlich 10-14 Wochen.
Viele Zwischenhändler machen eine Zahlungszusage allerdings nur mit Einschränkungen: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fehlt oft eine Auszahlungs-Garantie der THG-Vergütung in Höhe der beworbenen Summe. Manche Zwischenhändler behalten sich sogar das Recht vor, die an sie übertragene THG-Quote gar nicht erst zu verkaufen, falls sie keinen Abnehmer für das THG-Zertifikat finden – und dann auch kein Geld auszuzahlen. Entsprechend aufmerksam sollte man die AGBs vor der Auswahl eines Anbieters durchlesen.
Steuerliche Beurteilung
Wie so oft im Steuerrecht ist auch die Behandlung der THG-Quote nicht unumstritten. Auf Basis einer veröffentlichten Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums ist aber derzeit erfreulicherweise von Folgendem auszugehen: Gehört das Elektroauto zum Privatvermögen, ist der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher „privat“ und unterliegen nicht der Einkommensteuer.
Zählt das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, sind erhaltene Zahlungen Betriebseinnahmen und damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig.
Handelt es sich um einen Dienstwagen, ist bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer regelmäßig der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher im Regelfall dem Arbeitgeber zu. Lohnsteuerliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer ergeben sich dann nicht.
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