Während der Regierungsklausur im Schloss Meseberg hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 30.08.2023 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Der nun vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht u.a. die folgenden Änderungen vor:
- Die Steuerpflicht für die vom Staat übernommenen Dezemberabschläge für Gas- und Wärmelieferungen („Dezember Soforthilfe“) wurde zur Vereinfachung aufgehoben.
- Die „GWG-Grenze“ wird ab 2024 von derzeit 800 € auf 1.000 € angehoben. Die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter können bis zu dieser Grenze sofort abgeschrieben werden.
- Auch die Grenze für den Sammelposten erhöht sich ab 2024 auf 5.000 € (bisher 1.000 €). Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 251 € und 5.000 € können als Sammelposten über 3 Jahre (bisher: 5 Jahre) abgeschrieben werden.
- Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter wird wieder geschaffen. Die Regelung gilt für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 01.10.2023 und 31.12.2024 angeschafft werden. Zuletzt bestand die Möglichkeit in den Jahren 2020 bis 2022.
- Für neu errichtete Gebäude, die Wohnzwecken dienen, kann ebenfalls eine degressive Abschreibung in Höhe von 6 % vom jeweiligen Restwert in Anspruch genommen werden, wenn
- mit der Herstellung des Gebäudes in der Zeit zwischen dem 01.10.2023 und 30.09.2029 begonnen wurde oder
- das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft und der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.10.2023 und 30.09.2029 abgeschlossen wurde.
- Die Möglichkeit der Sonderabschreibung wird ab 2024 von 20 % auf 50 % erhöht. Betriebe mit einem Gewinn von bis zu 200.000 € können auf bewegliche Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 4 Jahren in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten eine Sonderabschreibung vornehmen.
- Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG erhält ab dem Jahr 2025 einige Neuregelungen, die die Begünstigung in einem höheren Umfang ermöglicht.
- Der Begünstigungsbetrag wird um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres erhöht; bislang war die zu versteuernde nicht abziehbare Gewerbesteuer nicht begünstigungsfähig
- Entnahmen bleiben in Höhe der gezahlten Einkommensteuer außer Ansatz; es wird zugunsten des Steuerzahlers vermutet, dass Entnahmen vorrangig für die Zahlung der Einkommensteuer verwendet werden
- Die Thesaurierungsbegünstigung wird bereits bei der Festsetzung von Vorauszahlungen berücksichtigt; die Entnahmen für die Steuerzahlungen fallen entsprechend geringer aus
- Geringe Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bleiben ab 2023 steuerfrei, wenn sie insgesamt weniger als 1.000 € betragen; im Falle eines Verlustes, z.B. aufgrund von Sanierungsmaßnahmen kann auf Antrag zur Steuerpflicht optiert werden
- Geschenke dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn deren Wert pro Empfänger und Jahr 35 € übersteigen. Diese Grenze wird ab 2024 auf 50 € angehoben. Die Aufzeichnungspflichten für Geschenke bleiben unverändert bestehen,
- Die Verlustverrechnung wird ab dem Jahr 2024 noch einmal deutlich erweitert:
- Der Verlustrücktrag wird auf die 3 vorhergehenden Wirtschaftsjahre (bisher 2 vorhergehende Wirtschaftsjahre) ausgeweitet. Beispielsweise kann ein Verlust des Jahres 2024 auf die Jahre 2021 bis 2023 zurückgetragen und mit den dortigen Gewinnen verrechnet werden.
- Die maximale Höhe des Verlustrücktrags verbleibt bei 10 Mio. €. Bislang war die Erhöhung nur zeitlich begrenzt zur Bekämpfung der Coronapandemie vorgesehen gewesen, diese Begrenzung wird nun entfallen.
- Werden Verluste vorgetragen, kann deren Verrechnung mit späteren Gewinnen bei Beträgen über 1 Mio. € (Sockelbetrag) nur zu 60 % erfolgen. Für die Jahre 2024 bis 2027 gilt hier eine Erhöhung auf 80 %. Dies gilt sowohl für die Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch für die Gewerbesteuer.
- Im Referentenentwurf war ein Wegfall des vorgenannten Sockelbetrags vorgesehen, sodass eine unbegrenzte Verlustverrechnung möglich gewesen wäre. Diese Änderung wurde nicht in den Regierungsentwurf übernommen.
- Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird ab 2023 von 600 € auf 1.000 € angehoben.
- Die Einnahmen aus der Lieferung von Strom sind für die erweiterte Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer ab 2023 bis zur Höhe von 20 % (bisher 10 %) der Gesamteinnahmen unschädlich
- Die Grenzen für die Verpflichtung zur Führung von Büchern und der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Besteuerung“) wird auf 800 T€ erhöht (Gewinn für Buchführungspflicht auf 80 T€).
- Forschungszulage: Die Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2023 entstandene förderfähige Aufwendungen erhöht sich auf 12 Mio. € (bislang 4 Mio. €).
Dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes muss noch durch den Bundestag und Bundesrat zugestimmt werden.