Für GmbH-Geschäftsführer kann selbst bei vertraglich vereinbartem Nutzungsverbot ein Anscheinsbeweis für die private Nutzung von Firmenfahrzeugen vorliegen, was zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen kann. Die endgültige Klärung dieser Rechtsfrage steht durch anhängige Revisionen beim BFH bevor