Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wird vom Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft abgeschlossen, so sind die von ihm gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen.