Damit Arbeitnehmer ihren Arbeitsweg nicht mit dem privaten Pkw, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung geschaffen, die für Arbeitgeberzuschüsse zum Erwerb entsprechender Fahrkarten gilt.
Steuerfrei ist auch das kostenlose oder verbilligte Überlassen solcher Tickets durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Wichtig ist, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Die Steuerbefreiung gilt bei Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch im öffentlichen Personenfernverkehr sowie berufliche und private Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr.
Hinweis: Tickets für den Personennahverkehr kann der Arbeitgeber folglich unabhängig von der Art der Nutzung steuerfrei übernehmen. Der Arbeitnehmer darf damit auch ausschließlich privat reisen, ohne die Steuerbefreiung zu gefährden.
Als Personennahverkehr haben die Finanzämter bisher nur Zugverbindungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr (etwa Züge wie RB und RE) anerkannt. Die Steuerbefreiung bei Nutzung anderer Zugverbindungen entfiel, sofern der Arbeitnehmer nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterwegs war.
Das Bundesfinanzministerium hat nun aber geregelt, dass auch das Deutschlandticket steuerfrei ausgegeben werden kann. Es ist trotz seiner Geltung für bestimmte IC- und ICE-Verbindungen noch als Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr einzustufen. Der Arbeitnehmer darf das Ticket also auch unbegrenzt privat einsetzen, ohne dass die Steuerbefreiung für den Arbeitgeberzuschuss entfällt.