Hinweis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger für 2025

Arbeitgeber können aufgrund ausländischer Gesetze verpflichtet sein, Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Sozialversicherungsträger zu leisten. Diese Beiträge sind zum Jahresende bzw. bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Das gilt aber nur, wenn die ausländischen Sozialversicherungsträger den inländischen vergleichbar sind und der geleistete Gesamtbeitrag zumindest teilweise einen Arbeitnehmeranteil enthält.

Die Bescheinigung dient der Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Wenn ausländische Sozialversicherungsträger Globalbeiträge erheben, ist eine Aufteilung vorzunehmen.
Das Bundesfinanzministerium hat die Aufteilungsmaßstäbe für das Jahr 2025 bekanntgegeben. Wie bisher ist eine Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags auf die einzelnen Versicherungszweige bei folgenden Ländern vorgesehen: Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern. Globalbeiträge,  die  an  Sozialversicherungsträger  in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, sind nach den Umständen des Einzelfalls aufzuteilen. Das Gleiche gilt seit 2020 auch für das Vereinigte Königreich von Großbritannien. 

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