Hinweise alle Steuerzahler

Diese steuerlichen Änderungen sind 2025 in Kraft getreten
Zum Jahreswechsel sind verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft getreten:

  • Kindergeld und Kinderfreibeträge: Das Kindergeld ist zu Jahresbeginn um 5 € auf 255 € pro Monat und Kind gestiegen. Der Kinderfreibetrag wurde um 60 € auf 6.672 € pro Jahr angehoben.
  • Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag wurde um 312 € auf 12.096 € angehoben, ab 2026 wird er erneut um 252 € auf 12.348 € steigen.
  • Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre Kinderbetreuungskosten ab 2025 in höherem Umfang als bisher steuerlich absetzen. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr und Kind, absetzbar. Ab 2025 lassen sich nun 80 % der Kosten, maximal 4.800 € abziehen.
  • Unterhalt: Unterhaltsleistungen  an  unterhaltsberechtigte  Personen  können seit Januar 2025  nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Bargeldzahlungen werden künftig in aller Regel nicht mehr anerkannt.
  • Photovoltaikanlagen: Die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird auf Anlagen bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgeweitet; bislang galt hier eine Grenze von 15 kW (peak). Die Regelung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
  • Kapitaleinkünfte: Die bisherigen Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen sind entfallen. Solche Verluste können nun al- so in vollem Umfang mit privaten Kapitalerträgen verrechnet werden.
  • Kleinunternehmer: Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung wurden ab 2025 auf 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr angehoben. Zudem können inländische Unternehmer die Kleinunternehmerregelung künftig auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden.

E-Rezept:

Kassenbeleg oder Rechnung der Apotheke reichen als Nachweis aus

Aufgrund des digitalen Verschreibungsprozesses (Stichwort: E-Rezept)von Arznei- und Heilmitteln bei gesetzlich Krankenversicherten musste die Finanzverwaltung reagieren. Sie war gezwungen, die Regelungen zur Nachweisführung von außergewöhnlichen Belastungen anzupassen. Bisher wurden Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nur dann als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) anerkannt wenn die Aufwendungen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wurden.
Das Bundesfinanzministerium hat nun geregelt, dass die Nachweisführung bei E-Rezepten rück- wirkend ab 2024 durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. die Rechnung der Onlineapotheke zulässig ist. Damit das Finanzamt diese Nachweise anerkennt, müssen sie allerdings den Namen des Steuerzahlers, die Art der Leistung (z.B. Name des Medikaments), den (Zuzahlungs-)Betrag und die Art des Rezepts enthalten.

Hinweis: Bei Nachweisen aus dem Jahr 2024 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Name des Steuerzahlers auf dem Kassenbeleg noch fehlt. Privat krankenversicherte Steuerzahler können statt der Verordnung nun alternativ den Kostenbeleg ihrer Apotheke vorlegen.

Darlehen:

Wie der Zinsvorteil für schenkungsteuerliche Zwecke ermittelt wird

Wenn sich Freunde oder nahe Angehörige untereinander ein Darlehen gewähren, werden die Konditionen für den Darlehensnehmer häufig besonders günstig ausgestaltet. In diesen Konstellationen fehlt der natürliche Interessengegensatz, der bei fremden Dritten besteht. Bei zinsverbilligten Darlehen sollte man wissen, dass deren Gewährung Schenkungsteuer auslösen kann. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie der zu versteuernde Zinsvorteil in solchen Fällen bemessen wird.
Im Streitfall hatte der Kläger von seiner Schwester auf unbestimmte Zeit ein Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. € erhalten und hierfür einen Darlehenszinssatz von 1 % pro Jahr gezahlt. Das Finanzamt sah in der zinsverbilligten Darlehensgewährung eine gemischte Schenkung. Zur Berechnung der freigebigen Zuwendung zog es die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und einem Zinssatz von 5,5 % heran und setzte Schenkungsteuer von 229.500 € fest. Den Zinssatz von 5,5 % entnahm das Finanzamt dem Bewertungsgesetz; er ist darin für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme vorgesehen. Seiner Ansicht nach war dieser Zinssatz anzuwenden, weil kein marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen vorlag.
Laut BFH ist die zinsverbilligte Darlehensgewährung zwar zu Recht als freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) erfasst worden. Bei der Bemessung des Zinsvorteils durfte aber nicht der Zinssatz von 5,5 % zugrunde gelegt werden, da ein niedrigerer Wert durchaus vorlag.
Nach der Formulierung im Bewertungsgesetz darf der Zinssatz von 5,5 % nur herangezogen werden, „wenn kein anderer Wert feststeht“. Das Finanzgericht hatte aber festgestellt, dass die marktüblichen Darlehenszinsen für wirtschaftlich tätige Personen bei einer Zinsbindung von ein bis fünf Jahren bei effektiv 2,81 % pro Jahr gelegen hatten. Im Streitfall konnte das Darlehen nach vierjähriger Laufzeit gekündigt werden, und der Kläger war eine wirtschaftlich tätige Person. Daher galt nach Auffassung des BFH der Zinssatz von 2,81 % und war somit zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bereicherung heranzuziehen. Der Nutzungsvorteil bestand somit nur in der Differenz von 1,81 %, so dass der BFH die Schenkungsteuer auf 59.140 € reduzierte.

Untertsützung:

Stiftungsleistungen können steuerpflichtige Kapitaleinkünfte sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, wann Leistungen einer Familienstiftung zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Im Streitfall ist der Familienstamm des Klägers durch eine Schweizer Familienstiftung begünstigt. Nach der Stiftungsurkunde konnten Angehörige des Familienstamms in jugendlichen Jahren einmalig (als „Starthilfe“) von der Stiftung unterstützt werden. Ein Stiftungsrat entschied, ob, in welcher Höhe und wann ein Familienmitglied unterstützt werden sollte. Nach dem der Kläger sich 2017 bei der Stiftung vorgestellt und dort einen Vortrag gehalten hatte, erhielt er aus den Erträgen des Stiftungsvermögens einmalig Geld und Aktien zugeteilt. Das deutsche Finanzamt sah darin zunächst eine freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest. Später hob es den Schenkungsteuerbescheid jedoch auf und besteuerte die Stiftungsleistungen stattdessen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (mit Abgeltungsteuersatz von 25 %).
Der BFH hat dem Finanzamt Recht gegeben. Die Auskehrungen der Stiftung hätten zu Einnahmen aus Leistungen geführt, die wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbar seien. Diese Vergleichbarkeit setzt voraus, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Hierfür muss der Empfänger die von der Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Er muss also zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehören (und darf keine Gegenleistung erbringen). Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger im Streitfall; sein Vortrag war nicht als Gegenleistung anzusehen. Weiter setzt die wirtschaftliche Vergleichbarkeit von Auskehrungen mit Gewinnausschüttungen voraus, dass sich die Leistungen als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen. Auch diese Voraussetzung war erfüllt, weil die Auskehrungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens erfolgt waren.

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