Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler

Mobilitätsbudget gestrichen, zahlreiche Steueranpassungen beschlossen

Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 nach Änderungen beschlossen. Unter den ursprünglich geplanten Regelungen war auch ein Mobilitätsbudget für Arbeitnehmer, das jedoch gestrichen wurde. Ein anderes zentrales Thema war die Umsatz steuerregelung für Bildungseinrichtungen und Vereinssport. Die für den Vereinssport vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung entfällt, während sie für private Bildungseinrichtungen bleibt. Ansonsten bringt das Gesetz zahlreiche steuerliche Anpassungen, die verschiedene Branchen entlasten sollen.

Zur Förderung der Energiewende gelten künftig für Stromspeicher dieselben steuerlichen Rahmenbedingungen wie für Windkraft- und Solaranlagen, was die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen beteiligt. Zudem erleichtert das Gesetz die steuerliche Förderung der Kinderbetreuung. Ab 2025 sind 80% der Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.800€ als Sonderausgaben absetzbar. Auch dürfen künftig Verluste aus Termingeschäften mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.

Die neue Obergrenze für Kleinunternehmer liegt ab 2025 bei 25.000€ im Vorjahr und 100.000€ im laufenden Jahr. Außerdem wurde ein ermäßigter Steuersatz für Kunst eingeführt, was kulturelle Einrichtungen entlasten dürfte. Darüber hinaus wartet das Gesetz mit steuerlichen Erleichterungen für Haus- und Hobbybrauer, einer steuerbegünstigten Wohnraumvermietung an Bedürftige und einer Senkung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte (ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes auf 8,4% und ab dem 01.01.2025 auf 7,8%) auf.

Hinweis: Auf die Empfehlung des Finanzausschusses hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 in der Sitzung am 22.11.2024 zugestimmt. Damit steht der Verkündung des Gesetzes nichts mehr im Wege.

Neue Steuervorteile sollen E-Firmen- wagen attraktiver machen 

Elektromobilität

Den Umweltbonus für den Kauf förderungsfähiger E-Autos hatte die Bundesregierung Ende 2023 vorzeitig abgeschafft. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz soll die Elektromobilität nun wieder über steuerliche Erleichterungen gestärkt werden. Geplant sind diese Neuerungen:

  • Neue Preisgrenze: Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Die einfachste Möglichkeit dafür ist die pauschale Vorteilsermittlung, bei der monatlich 1% des Bruttolistenpreises zu versteuern ist. Bei E-Firmenwagen ohne CO2-Emissionen ist bis Ende 2030 nur ein Viertel davon anzusetzen, also effektiv 0,25% des Bruttolistenpreises. Diese Regelung galt seit Januar 2024 für E-Autos mit einem Bruttolistenpreis bis 70.000€. Rückwirkend zum 01.07.2024 soll diese Höchstgrenze auf 95.000€ angehoben werden.
  • Neue Sonderabschreibung: Unternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, für neu angeschaffte vollelektrische Firmenwagen rückwirkend ab dem 01.07.2024 eine neue Sonderabschreibung zu nutzen. Die Fahrzeuge können dann über einen Zeitraum von sechs Jahren abgeschrieben werden – und das in beachtlicher Höhe: im ersten Jahr mit 40% des Anschaffungswerts, im zweiten Jahr mit 24%, im dritten mit 14%, im vierten mit 9%, im fünften mit 7% und im sechsten Jahr mit 6%. Diese Möglichkeit soll zunächst befristet für Elektrofirmenwagen gelten, die im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 31.12.2028 neu angeschafft werden.

Hinweis: Da eine abschließende Beschlussempfehlung des Finanzausschusses noch aussteht, bleibt weiterhin das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

In welchen Fällen sich die (Gesamt-) Steuerlast senken lässt

Kirchensteuer

Die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland haben im Jahr 2023 mehr als 13 Mrd.€ an Kirchensteuer eingenommen. Im Durchschnitt hat jedes Kirchenmitglied 305€ Kirchensteuer gezahlt.

Hinweis: Die Kirchensteuer bemisst sich nach der Höhe der Lohn- bzw. Einkommensteuer. In Bayern und Baden-Württemberg werden 8% auf die Steuer berechnet, in allen anderen Bundesländern 9%.

Wer seine Kirchensteuerlast reduzieren will, muss nicht gleich aus der Kirche austreten, denn auch ohne diesen Schritt gibt es einige Möglichkeiten, seine persönliche Steuerlast unter „Zuhilfenahme“ der Kirchensteuer zu reduzieren:

  • Kirchensteuer absetzen: Jede Person, die Kirchensteuer auf ihr Einkommen zahlt, kann diese Abgabe in der Einkommensteuererklärung des Zahlungsjahres als Sonderausgabe absetzen. Der gezahlte Betrag ist der Lohnsteuer- Jahresbescheinigung und den Einkommensteuerbescheiden zu entnehmen. Zu beachten ist aber, dass Kirchensteuererstattungen den Sonderausgabenabzug mindern. Nicht absetzbar ist zudem die Kirchensteuer, die bei Kapitalerträgen als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer abgeführt wird.
  • Kirchensteuer kappen: In allen Bundesländern außer Bayern ist für Kirchenmitglieder mit einem sechsstelligen Einkommen eine Kappung der Kirchensteuer zulässig oder vorgesehen. Die Kappung greift, wenn eine bestimmte Kappungsgrenze überschritten wird, die je nach Bundesland und Kirche zwischen 2,75% und 3,50% des zu versteuernden Einkommens liegt. Wird diese Grenze überschritten, muss nur der reduzierte Betrag gezahlt werden. In zehn Bundesländern wird die Kirchensteuerkappung automatisch durchgeführt. Extra beantragt werden muss sie in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Der Antrag ist zusammen mit dem Steuerbescheid an die evangelische Landeskirche oder die katholische Diözese zu stellen.
  • Kirchensteuer senken: Sind neben dem regulären Einkommen außerordentliche Einkünfte Kirchensteueramt nach Erlass des Steuerbescheids beantragen, da dies nicht automatisch erfolgt. Zu den außerordentlichen Einkünften zählen unter anderem Abfindungen, Veräußerungsgewinne, Entschädigungen, Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen, nachgezahlte Nutzungsentgelte für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.
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