Bilanzierung
Wann eine Rückstellung für Altersfreizeit gebildet werden darf
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte sich der Arbeitgeber zur Gewährung von Altersfreizeit von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit verpflichtet. Diese Verpflichtung stand unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres. Laut BFH hat der Arbeitgeber in diesem Fall eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit sowie deren wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Als weitere Voraussetzung muss der Arbeitgeber ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Diese Voraussetzungen waren zur Überzeugung des BFH im Streitfall erfüllt.
Hinweis: Nutzen Sie unser Beratungsangebot, wenn es um die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten geht!