Gesellschafter-Geschäftsführer
Nichtpassivierte Tantiemeforderung löst keinen Zufluss aus
Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegenüber seiner GmbH bereits bei Fälligkeit als Arbeitslohn zu. Denn er hat es in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Das gilt zumindest, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Der Tantiemeanspruch wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich im Anstellungsvertrag eine andere Fälligkeit vereinbart haben.
Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen der GmbH nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer jedoch nicht zu. Das gilt laut Bundesfinanzhof (BFH) abweichend von der Verwaltungsauffassung auch dann, wenn eine entsprechende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen.
Selbst ein entsprechender Pflichtverstoß vermag die Fälligkeit einer im festgestellten Jahresabschluss nicht enthaltenen Tantiemeforderung nach Ansicht des BFH nicht zu begründen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die fehlende Passivierung einer Verbindlichkeit einem Buchungsfehler geschuldet war. Entsprechendes gilt, wenn eine Bilanzierung aus anderen Gründen von vornherein nicht in Betracht kam – etwa weil die Tantiemezusage vor der Entstehung des Anspruchs einvernehmlich aufgehoben wurde.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf bereits entstandene Tantiemeansprüche verzichtet. Dies führt in Höhe der werthaltigen Forderung auch weiterhin zu einer verdeckten Einlage und zugleich zu einem Zufluss von Arbeitslohn, und zwar auch dann, wenn die Gehaltsverbindlichkeit nicht passiviert worden ist.