Oktober-Tipp für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Steuerklassen                 

Die Mehrheit der Arbeitnehmerpaare wählt die Kombination III/V 

Das Statistische Bundesamt hat ermittelt, dass sich Ehepaare und  eingetragene  Lebenspartner nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V entscheiden. Das geht aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 hervor (aktuellste Daten). Von den insgesamt rund 5,3 Mio. zusammen veranlagten Steuerzahlern mit ausschließlich Lohneinkünften wählten knapp 2,1 Mio. Paare (39 %) diese   Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Mio. Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Mio. zusammen veranlagte Steuerzahler (36 %) waren dagegen in Steuerklasse IV eingruppiert. 

Hinweis: Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können durch die Steuerklassenkombination III und V ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen aber nicht aus. Bei Steuerzahlern in den Steuerklassen III und V kommt es daher deutlich öfter zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammen veranlagte Paare in Steuerklasse IV mussten dagegen nur in knapp 5 % der Fälle nachzahlen. 

Wie die Statistik weiter zeigt, stellten Männer mit fast 7,7 Mio. Steuerfällen mehr als drei Viertel alle Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III dar. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Mio. Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386.050 Steuerfälle). Die Datenzeigen auch die Auswirkungen  der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die an die Finanzämter abgeführt wird. So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und
zugrundeliegender Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das (in  der  Regel  höhere) Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des (in der Regel niedrigeren) Einkommens in Steuerklasse V reduziert.

Hinweis: Die Steuerklassen III und V sollen nach dem  Entwurf  eines  Steuerfortentwicklungsgesetzes künftig abgeschafft werden – für Paare soll ab 2030 automatisch Steuerklasse IV mit Faktor gelten. Das heißt, der Steuerabzug wird an die individuelle Einkommenssituation des Paars angepasst – das Finanzamt errechnet die Einkommensverteilung des Paares, stellt Freibeträge fest und verteilt diese auf die beiden Steuerzahler. Die Jahressteuerlast ändert sich für die Paare damit zwar nicht, Nachzahlungen werden aber seltener, da der Lohnsteuereinbehalt genauer errechnet wird.

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