Tipps und Hinweise für Unternehmer

Entwurf

Bundesfinanzministerium gibt Hinweise zur E-Rechnung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt werden bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu verwenden sein.  

Im Entwurf behandelt das BMF unter anderem die aktuelle Rechtslage und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz.   Dazu gehören die möglichen Rechnungsarten ab dem  01.01.2025, die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen und die zulässigen Formate  einer E-Rechnung. Darüber hinaus geht es unter anderem um den Umfang von E-Rechnungen, deren Übermittlung, Empfang und Berichtigung sowie die Anerkennung von Verträgen als Rechnungen. Schließlich befasst sich das BMF mit der E-Rechnung und dem Vorsteuerabzug  sowie der Aufbewahrung von E-Rechnungen. 

Hinweis: Die Einführung der E-Rechnung ab dem 01.01.2025 hat für die Wirtschaft enorme Bedeutung. Dennoch ist ein endgültiges BMF-Schreiben zum Thema erst für den Beginn des vierten Quartals 2024 angekündigt.

Erbschaftssteuer

Geerbtes Parkhaus zählt zum Verwaltungsvermögen 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Parkhaus erbschaftsteuerlich nicht begünstigt ist. Der Kläger ist der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe seines 2018 verstorbenen Vaters. Zum Erbe gehört ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück. Der Vater hatte dieses Parkhaus ursprünglich als Einzelunternehmen selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 unbefristet seinem Sohn verpachtet. Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest und behandelte das Parkhaus als Verwaltungsvermögen. 

Hinweis: Betriebsvermögen wird bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Ausgenommen sind hiervon aber bestimmte Gegenstände des Verwaltungsvermögens. 

Der BFH hat das Parkhaus ebenfalls als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen eingestuft. Zwar zählen zu diesem Vermögen dem Grunde nach auch „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“, die im Rahmen der Erbschaftsteuer begünstigt sein können. Das ist etwa dann möglich, wenn der Erblasser – wie im Streitfall – seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt. 

Eine Ausnahme gilt aber für Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung erfüllt haben. Das ist laut BFH bei einem Parkhaus der Fall, weil schon der Erblasser als damaliger Betreiber die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks an Autofahrer – und somit an Dritte – zur Nutzung überlassen hatte. Zudem handelt es sich bei einem Parkhausbetrieb auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber aus Gründen des Gemeinwohls erbschaftsteuerlich privilegiert. Keine Rolle spielte für den BFH, ob zur Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukamen. 

Abgrenzung

Entgelt für eine Leistung oder echter Zuschuss? 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen geäußert und dabei die Bedeutung des mit den Zahlungen verbundenen Zwecks hervorgehoben. Flankierend wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert. 

Laut BMF ist die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nichtsteuerbaren echten Zuschuss vor allem anhand der Person des Begünstigten und des Förderungsziels vorzunehmen. Wesentlich für die Beurteilung von Zuschüssen sei, ob dem Zuschussgeber eine konkrete Leistung erbracht wer- den solle oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt sei. Ein wichtiges Indiz dafür sei unter anderem der Zweck, den der Zahlende verfolge. Bisher regelt der UStAE, dass bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegen- seitigen Vertrag verpflichtet haben, grundsätzlich ein Leistungsaustausch vorliegt. Nun enthält der UStAE folgende Klarstellung: Zahlungen, die der Empfänger erhält, um generell in die Lage versetzt zu werden, tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen, gelten als echte Zuschüsse. Dazu gehören vor allem Zahlungen, die dem Zahlungsempfänger vorrangig zu seiner Förderung aus struktur-/allgemeinpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen gewährt werden.

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