Tipps und Hinweise für Hausbesitzer

Aussetzung der Vollziehung

Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell ausgesetzt 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Verfahren mit den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts befasst. Er hat im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Steuerzahler im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Grundstückswert nachzuweisen. In beiden Fällen bestanden Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte. Daher brauchte der BFH nicht weiter zu prüfen, ob an den Bewertungsregeln zur neuen Grundsteuer grundsätzliche verfassungsrechtliche Zweifel bestehen. 

In beiden Fällen hatten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die angefochtenen Bescheide waren auf der Grundlage der Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes ergangen („Bundesmodell“), das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 01.01.2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022  als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt. 

Das FG hatte ernstliche Zweifel an der (einfachrechtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide und an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsvorschriften. Daher gewährte es die beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die gegen die Entscheidungen des FG erhobenen Beschwerden der beiden Finanzämter hat der BFH in seinen Beschlüssen als unbegründet zurückgewiesen. 

Nach Auffassung des BFH bestanden bereits wegen der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grundsteuerwertfeststellungen. Diese Zweifel ergaben sich daraus, dass Steuerzahler bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit haben müssen, bei der Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das gilt auch, wenn ein solcher Nachweis nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Der Gesetzgeber verfügt gerade in Massenverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot kann laut BFH jedoch verletzt sein, wenn der festgestellte Grundsteuerwert erheblich über das normale Maß hinausgeht. Das heißt konkret: wenn der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt. Der BFH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen ist, dass die Antragsteller jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten einen niedrigeren gemeinen Wert ihrer Grundstücke nachweisen können. 

Hinweis: Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist mit den BFH-Beschlüssen nicht verbunden. 

Außergewöhnliche Belastungen

Wie sich Hochwasserschäden von der Steuer absetzen lassen 

Das Tief Orinoco brachte seit Ende Mai 2024 wiederholt Stark- und Dauerregen nach Deutschland. Binnen weniger Stunden kamen teils die Niederschlagsmengen eines ganzen Monats herunter und führten in Südwest- und Süddeutschland zu Dammbrüchen und Überflutungen von Wohngebieten. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft  haben rund 50 % der Hochwasseropfer keine Zusatzversicherung gegen Elementarschäden abgeschlossen, die ihnen diese Schäden ersetzt. 

Wer kein Geld von der Versicherung erhält, sollte wissen, dass er zumindest einen Teil seiner Ausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen kann. Bei gemieteten Objekten ist für die Schäden am Gebäude der Vermieter zuständig. Private Vermieter können alle Kosten, die ihre Immobilie betreffen, als Werbungskosten absetzen. Reparaturleistungen, die den alten Zustand wiederherstellen, können sofort abgesetzt werden. Bauliche Maßnahmen, die den Zustand der Immobilie im Vergleich zum Zustand vor Eintritt des Schadens verbessern, erfordern eine mehrjährige Abschreibung. Unter Umständen ist eine Sonderabschreibung möglich, die in Katastrophenerlassen geregelt wird. Übernimmt eine Versicherung die Schäden, ist ein steuerlicher Abzug für diese Leistungen aber ausgeschlossen. 

Wird Hausrat zerstört, und ersetzt keine Hausratversicherung den Schaden, lassen sich die Kosten für die Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Wiederbeschaffungen und Instandsetzungen müssen aber notwendig, existentiell und in einem angemessenen Umfang sein. Das bedeutet, dass das Finanzamt nur den Neukauf von grundlegenden Einrichtungs-, Elektro- und Haushaltsgegenständen sowie Kleidungsstücken anerkennt. Der Erwerb von Luxusgegenständen wie Schmuck oder Kunstwerken ist nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. 

Eigenheimbesitzer können Ausgaben für Instandsetzungen und Reparaturen in existentiell wichtigen Bereichen des Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (z.B. bei Austausch der defekten Heizungsanlage oder der Kellerfenster). Nicht absetzbar sind die Kosten für die Wiederherstellung einer Terrasse, des Gartens oder der Garage. Zahlungen einer Versicherung, erhaltene Spendengelder oder steuerfreie  Unterstützungen des Arbeitgebers müssen von den abzugsfähigen Ausgaben abgezogen werden. Zudem kürzt das Finanzamt den angesetzten Betrag um eine zumutbare Belastung (Eigenanteil), die bis zu 7 % des Bruttoeinkommens beträgt. 

Sollten die Kosten der Schadensbeseitigung und der Instandsetzung die zumutbare Belastungsgrenze nicht übersteigen, können Steuerzahler viele Arbeiten zumindest als Handwerker- oder haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich in Abzug bringen. Auf diese Weise lassen sich die Kosten für Räumung, Entsorgung, Gutachten und Reparaturen absetzen, sofern diese Leistungen von einem Unternehmen erbracht und unbar bezahlt wurden. Liegen die Rechnungen vor, werden pauschal 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten (höchstens 1.200 € pro Jahr) von der Steuerlast abgezogen. 

Hinweis: Für Arbeitnehmer kann es sich auch lohnen, beim Arbeitgeber nach einer finanziellen Unterstützung zu fragen, denn Beihilfen bleiben bis zu 600 € steuerfrei. In besonderen Härtefällen, die bei manchen Flutopfern gegeben sind, darf der Betrag sogar höher sein. 

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