Tipps und Hinweise für Unternehmer

Regierungsentwurf

Umsatzsteuerliche Highlights des  Jahressteuergesetzes 2024 

Der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 enthält unter anderem die folgenden umsatzsteuerlichen Maßnahmen: 
Änderungen beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: 
Bisher  ist  die  Vorsteuer  abziehbar, wenn der Leistungsempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung bezogen hat und ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Das gilt  auch, wenn der leistende Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten versteuert. Vorgesehen ist, dass die Vorsteuer, die von einem Ist-Versteuerer in Rechnung gestellt wird, erst im Voranmeldungszeitraum der Zahlung  abziehbar ist. Damit der Leistungsempfänger erkennen kann, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert, soll dieser in seine Rechnung die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ mit aufzunehmen haben. 
Kleinunternehmerregelung:
Die Regelungen zur Besteuerung der Kleinunternehmer sollen gemäß den EU-Vorgaben neu gefasst werden. Dabei sollen die Schwellenwerte angehoben werden: vorangegangenes Kalenderjahr maximal 25.000 € (bisher: 22.000 €) und laufendes Kalenderjahr maximal 100.000 € (bisher: 50.000 €) Gesamtumsatz. Die Verzichtserklärung soll neu befristet werden, und zwar bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Außerdem sollen Regelungen zur (vereinfachten) Rechnungsstellung von Kleinunternehmern aufgenommen werden. Des Weiteren soll die Kleinunternehmerregelung auf  EU-Ebene internationalisiert werden, so dass auch in EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer die Regelung in Deutschland nutzen können und umgekehrt. Die Anwendung ist ab dem 01.01.2025 geplant. 


Wahlrecht

Zuordnung von Gegenständen und  Leistungen zum Unternehmen 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen  im Hinblick auf den Vorsteuerabzug und zum Zeitpunkt und zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung Stellung genommen. 

Grundsätzlich hat der Unternehmer für bezogene Gegenstände ein Zuordnungswahlrecht. Er kann einen Gegenstand ganz, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung ist zu  dokumentieren. Bisher verlangte die Finanzverwaltung eine Mitteilung der Entscheidung bis zum Ablauf der  gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen. Der Bundesfinanzhof hat aber klargestellt, dass keine fristge- bundene Mitteilung an die Finanzverwaltung erforderlich ist, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorliegen. Diese Anhaltspunkte können der Finanzbehörde auch nach Fristablauf eingereicht werden.  Eine  explizite Mitteilung an die Finanzverwaltung ist nur dann erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für die Zuordnung existieren. Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Rechtsprechung angepasst. 
Hinweis: Nutzen Sie unser Beratungsangebot zu Fragen der Zuordnung, Dokumentation und Dokumentationsfrist! 

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