Das Wachstumschancengesetz ist unter Dach und Fach. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten umsatzsteuerlichen Neuerungen, die das Gesetz bringt:
• Verfahrenspfleger: Alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger werden nun als begünstigte, von der Umsatzsteuer befreite Einrichtungen anerkannt. Dazu zählen insbesondere die Verfahrenspflegerbestellungen im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers. Diese Änderung gilt seit dem 01.04.2024.
•Verfahrensbeistände: Die Umsatzsteuerbefreiung wurde um die im Rahmen einer Unterbringung oder von freiheitsentziehenden Maßnahmen für Minderjährige tätigen Verfahrensbeistände ergänzt. Diese Änderung gilt gleichfalls seit dem 01.04.2024.
• Emissionszertifikate: In bestimmten Fällen gilt die umgekehrte Steuerschuldnerschaft auch dann, wenn sie angewendet wurde, obwohl die objektiven Kriterien nicht vorlagen. Seit dem 01.04.2024 greift diese Vereinfachungsregelung auch bei der Übertragung von Emissionszertifikaten.
• E-Rechnung: Alle Unternehmen werden in einem zeitlich gestuften Verfahren gesetzlich verpflichtet, im Geschäftsverkehr untereinander elektronische Rechnungen zu verwenden. Ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen und archivieren können.
• Ist-Besteuerung: Die Grenze für die Anwendung der Ist-Besteuerung wurde von 600.000 € auf 800.000 € angehoben.
• Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 wird der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 € (Steuer im Vorjahr) angehoben.