Manche selbstgenutzten Einfamilienhäuser stehen inmitten großer Gartengrundstücke. Angesichts der stark gestiegenen Grundstückspreise der letzten Jahre kann es in solchen Fällen sehr lukrativ sein, eine unbebaute Teilfläche abzutrennen und durch Verkauf zu Geld zu machen. Wer meint, den erzielten Erlös aufgrund der vorherigen Selbstnutzung steuerfrei einnehmen zu können, ist allerdings auf dem Holzweg: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass der Verkauf einer unbebauten Teilfläche eines selbstbewohnten Einfamilienhauses bei einem Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist ein privates Veräußerungsgeschäft auslöst.
Geklagt hatten Eheleute, die 2014 ein Wohnhaus mit einem 3.863 qm großen Garten erworben und bezogen hatten. Fünf Jahre später teilten sie das weitläufige Grundstück und veräußerten eine 1.000 qm große Teilfläche, die am Ende ihres Gartens lag. Das Finanzamt besteuerte einen privaten Veräußerungsgewinn, wogegen die Eheleute vor den BFH zogen und geltend machten, dass der Verkauf aufgrund der früheren Selbstnutzung nicht besteuert werden dürfe.
Der BFH hat den Steuerzugriff jedoch bestätigt. Zwischen dem ursprünglich angeschafften Flurstück und der veräußerten Teilfläche habe eine wirtschaftliche Teilidentität bestanden, was Grundlage für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts sei. Der Verkauf der Teilfläche konnte nicht aufgrund der früheren eigenen Wohnnutzung steuerfrei bleiben. Begrifflich kann nur das Wohngebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Der Grund und Boden des Gebäudes darf nur dann unter die Selbstnutzung gefasst werden, wenn zwischen ihm und dem Gebäude ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestanden hat. Dieser Zusammenhang war im Streitfall durch die Grundstücksteilung, mit der die Veräußerungsabsicht zu Tage getreten war, verdrängt worden.