Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte
BFH, Urteil vom 05.09.2023, IV R 24/20
1. Dass eine GbR nach der bis 2001 geltenden Rechtsprechung zivilrechtlich nicht Kommanditistin einer KG sein und auch nicht als solche in das Handelsregister eingetragen werden konnte, steht der Annahme ihrer Mitunternehmerstellung nicht zwingend entgegen.
2. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs BFH vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649).
3. Der in § 52 Abs. 32a EStG 2007 angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG 2007, der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG fortwirkt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19.07.2018 – IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77).
4. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649).
Abwärme einer Biogasanlage als unentgeltliche Zuwendung
FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 27.02.2023, 2 K 352/20
(Revision BFH XI R 4/23)
Liefert der Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, handelt es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung i. S. v. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG. Nutzt der Unternehmer die Abwärme der Biogasanlage, um in eigenen Trocknungscontainern Holzhackschnitzel eines Dritten unentgeltlich zu trocknen, liegt darin weder eine Zuwendung im Sinne von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG noch eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9a UStG, sondern dem Grunde nach eine unentgeltliche Wertabgabe.